Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 19 Seiten

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litisch unerwünscht erscheine (AIPPI, SFK, Uni ZH), zumal die verwendeten Tatbestandsmerkmale keine konkreten Ankerpunkte für die verfassungskonforme funktionale Anwendung der neu vorgeschlagenen Bestimmung böten (Uni ZH). Aus strafrechtlicher Sicht berge sie auf Grund ihrer Unbestimmtheit Risiken bezüglich Rechtssicherheit. Soweit eine Novellierung des UWG überhaupt in Betracht gezogen werde, wäre die Norm restriktiver und funktional-konzeptionell dem geltenden UWG besser angepasst zu formulieren (Uni ZH).

• Nach asas prallen beim Ambush Marketing wirtschaftliche und nicht ethische Interessen aufeinan-

der, wobei sich die Interessen der verschiedenen Teilnehmer nur teilweise deckten (Eventsponsor und Sponsor der Teilnehmer, Organisator und Teilnehmer, Organisator und Öffentlichkeit). Eine Gesetzgebung zum Ambush Marketing müsse deshalb die divergierenden wirtschaftlichen Interessen ausgleichen. Wirtschaftlich sei die Schaffung absoluter Ausschliesslichkeitsrechte zusätzlich zu den existierenden Immaterialgüterrechten nicht gerechtfertigt. Klare Fälle von Ambush Marketing würden unter die geltenden Bestimmungen der Artikel 2 und 3 Buchstaben a, b, d und e UWG fallen. Auch das Marken- und Designrecht böten genügend Schutz. Andere Fallkonstellationen von Ambush Marketing seien Grenzfälle, die mit einer Spezialbestimmung nicht eingefangen werden könnten. Der unterbreitete Vorschlag habe einen zu weiten Anwendungsbereich und decke nicht nur das Trittbrettfahrer-Marketing ab, sondern das gesamte Schmarotzertum. Daraus ergäben sich sprachliche Ungenauigkeiten, die zulasten des Kampfs sowohl gegen das Trittbrettfahrer-Marketing wie auch gegen das Schmarotzertum im allgemeinen gingen.

• Die AIPPI kann keine reine „Lex UEFA“ befürworten, weil dies die Veranstalter bzw. Sponsoren von

Sportveranstaltungen gegenüber anderen potentiellen Opfern unlauterer Werbepraktiken ungerechtfertigt privilegieren würde. Sie teilt jedoch die Auffassung, dass das Phänomen des Ambush Marketings vom geltenden Recht (Markenschutzgesetz, UWG, ZGB) nicht genügend abgedeckt werde. Sie könne sich deshalb vorstellen, die bestehende Lücke mit einem Sondertatbestand in Artikel 3 UWG zu schliessen. Die in der Vernehmlassung vorgestellte Bestimmung sei dazu ungeeignet, da zu unbestimmt und für die Anwendung durch die Strafgerichte nicht tauglich. Sie unterbreite deshalb einen Alternativvorschlag (s. Anhang 1), der an die Bezugnahme auf sportliche, kulturelle oder wirtschaftliche Veranstaltungen und deren Organisatoren anknüpfe.

• Nach VESPA/vsp ist der Wortlaut der neu vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung völlig offen und

unklar und schaffe deshalb mehr Rechtsunsicherheit als Rechtssicherheit. Nach der vorgeschlagenen Regelung würde eine assoziative Bezugnahme auf Grossanlässe, wie sie heute auf breiter Basis praktiziert würde, schon unlauter sein, wenn ein Dritter die Anziehungskraft eines solchen Grossanlasses dazu verwende, die eigene Leistung prominent zu bewerben. Praktisch würde ein immaterialgüterrechtliches Sonderrecht sui generis zugunsten von Grossveranstaltern geschaffen. Dies geschehe auf dem Umweg über das UWG, womit ein Exklusivrecht auf werbemässige Bezugnahme zu einer Veranstaltung geschaffen würde. Das geltende Recht, zu dem auch vertragliche Vorkehren gehörten, genüge, um den notwendigen Schutz der Veranstalter und Sponsoren zu gewährleisten.

• WP/Netzle unterstützt die Einführung eines Spezialtatbestandes, da der bestehende lauterkeits-

und markenschutzrechtliche Schutz nicht ausreiche. Im Ambush Marketing würden die Kennzeichen der Veranstaltung nicht zur Kennzeichnung von fremden Produkten oder Dienstleistungen, d. h. nicht markenmässig gebraucht, sondern dazu, eine Assoziation zwischen der Veranstaltung und dem eigenen Unternehmen oder seinen Produkten und Leistungen herzustellen. WP/Netzle präsentiert einen eigenen Vorschlag (s. Anhang 1). Dieser orientiere sich konkreter am tatsächlich angestrebten Zweck und den typischen Verletzungshandlungen.

• Ob die Rufausbeutung in der vorgeschlagenen Form zu sanktionieren sei, muss nach B&K/Noth

primär danach bestimmt werden, ob dieses Marktverhalten den Wettbewerb beeinträchtige und ökonomisch betrachtet unerwünscht sei. Diese Frage könne nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Hervorzuheben sei aber, dass die vielen in der Praxis vorkommenden Bagatellfälle den Wettbewerb nicht beeinträchtigten und für sie auch kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Der Erlass einer neuen Bestimmung rechtfertige sich nur, wenn das fragliche Verhalten regelmässig vorkomme und ein ernsthaftes Problem darstelle, für das die lauterkeitsrechtliche General-

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