Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 19 Seiten

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1 Ausgangslage

Im Jahre 2002, anlässlich der Kandidatur der Schweiz für die Durchführung der Europameisterschaft 2008 in Österreich und der Schweiz (EURO 08), unterzeichnete der damalige Bundespräsident Villiger eine Erklärung des Inhalts, dass die schweizerische Regierung die Durchführung der UEFA EURO 2008 umfassend unterstütze. In der Folge kam es zu regelmässigen Kontakten und Verhandlungen zwischen Bundesverwaltung und UEFA über verschiedene Aspekte der EURO 08, wobei die UEFA auch kundtat, wo sie einen Handlungsbedarf zum Schutz ihrer kommerziellen Rechte erblicke. In einer Arbeitsgruppe unter der Führung des Bundesamtes für Sport (BASPO) wurden verschiedene Abklärungen getroffen, unter anderem gestützt auf Gutachten des Bundesamtes für Justiz und des Eidg. Instituts für geistiges Eigentum. Die Ergebnisse fanden Eingang in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2005 zur Änderung des Bundesbeschlusses über Beiträge und Leistungen des Bundes an die Fussball-Europameisterschaft 20081. Dort stellte der Bundesrat in Aussicht, es seien Lösungen für einen verbesserten „Schutz der kommerziellen Rechte“ im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Erarbeitung (Ziff. 1.3 und 10 der Botschaft). Gleichzeitig mit der Verabschiedung der Botschaft beauftragte der Bundesrat das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD), ihm gemeinsam mit dem Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) spätestens Ende März 2006 einen Antrag über die Wünschbarkeit resp. Notwendigkeit einer Anpassung des UWG zu unterbreiten. Die beiden federführenden Ämter, BASPO und SECO, beauftragten einen unabhängigen Experten mit der Erstellung eines Gutachtens betr. Unlauterkeit von sog. Trittbrettfahrer-Marketing (Ambush Marketing)2. Der Gutachter kam zum Schluss, dass unlauteres Ambush Marketing zwar durch die lauterkeitsrechtliche Generalklausel (Art. 2 UWG) abgedeckt sein könne, dass die Schaffung eines Spezialtatbestandes wegen der Zurückhaltung der Gerichte bei der Anwendung der Generalklausel jedoch Sinn machen könne. EVD und VBS beantragten dem Bundesrat in der Folge, das UWG mit einem Spezialtatbestand zum unlauteren Ambush Marketing zu ergänzen. Dabei habe die Bezugnahme auf Leistungen Dritter in Form der Rufausbeutung im Zentrum der Bestimmung zu stehen, da andere Formen des Ambush Marketings wie das Hervorrufen falscher Assoziationen, die Herabsetzung oder der unlautere Vergleich mit Konkurrenten durch das geltende UWG (Art. 3 Bst. a, b, d und e) abgedeckt seien.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2006 beauftragte der Bundesrat das EVD, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den weiteren interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Gegenstand der Vernehmlassung war ein neuer Spezialtatbestand zum unlauteren Ambush-Marketing (Art. 3 Bst. ebis Entwurf) sowie Bestimmungen zur nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe (Art. 21 und 22 Entwurf).

Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 18. August 2006, wobei in mehreren Fällen Fristerstreckungen gewährt wurden. Der vorliegende Bericht berücksichtigt alle eingegangenen Stellungnahmen. Eingebrachte Textvorschläge zum unlauteren Ambush Marketing können für weitere rechtswissenschaftliche Diskussionen von Interesse sein und werden deshalb in Anhang 1 aufgeführt.

1 Bundesblatt 2005 1609 ff. 2 Jürg Müller, Ambush Marketing - Regelungsbedarf in der Schweiz?, in: Sport und Recht 3/2006, S. 101 ff. Seite 3