Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 19 Seiten

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2. Vorschlag des vom BASPO beauftragten Experten Rechtsanwalt Jürg Müller3

Artikel 3 Buchstabe ebis

Unlauter handelt insbesondere, wer:

ohne hinreichenden Grund in anlehnender Weise Bezug auf Dritte, ihre Leistung oder ihr Angebot nimmt, wenn diese Bezugnahme geeignet ist, das Image oder die Wertschätzung des Dritten, seiner Leistung oder seines Angebots auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

3. Vorschlag des Bundesrates vom 17. Mai 2006

Artikel 3 Buchstabe ebis

Unlauter handelt insbesondere, wer:

ohne hinreichenden Grund in schmarotzerischer Weise Bezug auf Dritte, ihre Waren, Werke oder Leistungen nimmt und dadurch deren Ruf ausnutzt.

3 Publiziert in Sport und Recht 3/2006, S. 104 Seite 15