Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 19 Seiten
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Anhang 1
Textvorschläge zum Ambush Marketing
1. Im Rahmen der Vernehmlassung präsentierte Vorschläge im UWG
1.1 Vorschlag WW&P/Streuli+Wirth Artikel 3 litera e
Unlauter handelt insbesondere, wer:
sich, seine Waren, Werke oder Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder unnötig anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preis vergleicht oder darauf Bezug nimmt, um sich oder Dritte im Wettbewerb zu begünstigen.
1.2 Vorschlag AIPPI Artikel 3 litera ebis
Unlauter handelt insbesondere, wer
Waren, Werke oder Leistungen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung im Bereich von Kultur, Sport oder Wirtschaft anbietet und dabei den unrichtigen Anschein erweckt, mit deren Veranstalter in einer wirtschaftlichen, rechtlichen oder organisatorischen Beziehung zu stehen.
1.3 Vorschlag B&K/Noth+Bernasconi Artikel 3 litera ebis
Unlauter handelt insbesondere, wer
in unnötig anlehnender Weise Bezug auf Dritte, ihre Waren, Werke oder Leistungen nimmt und dadurch deren Ruf, Image oder Wertschätzung ausnutzt oder beeinträchtigt.
1.4 Vorschlag WP/Netzle Artikel 5 Buchstabe d
Unlauter handelt insbesondere, wer:
Marken von Veranstaltungen oder Organisationen der Kultur, des Sports oder anderen Inhaltes ohne Einwilligung des Veranstalters dazu verwendet, in der Öffentlichkeit auf seine eigenen Waren, Werke oder Leistungen aufmerksam zu machen.
Vorbehalten bleibt die Verwendung solcher Marken zum Zweck der Berichterstattung in periodisch erscheinenden Medien.
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