Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 19 Seiten

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3.2 Spezialtatbestand zum Ambush Marketing (Art. 3 Bst. ebis UWG-Entwurf)

3.2.1 Kantone

Die grosse Mehrheit der Kantone lehnt einen Spezialtatbestand zum Ambush Marketing ab (AG, AI, BE, BS, BL, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG und ZH). Begründet wird dies damit, dass das geltende Recht (Immaterialgüterrecht, UWG samt Generalklausel) genügend Schutz gegen Ambush Marketing biete. Die Rechtssicherheit würde mit der unterbreiteten Bestimmung nicht erhöht, da sie unbestimmte und deshalb auslegungsbedürftige Begriffe verwende (AG, AI, BE, BL, GR, LU, OW, SG, SH, SZ, VS, ZH). Kritisiert werden speziell die Begriffe „in schmarotzerischer Weise“ und „ohne hinreichenden Grund“ (AG, BE, BL, LU, SH, SZ, VS, ZH, ZG). Auch sei die Abgrenzung von Bagatellfällen zu unerlaubtem Ambush Marketing bei Grossanlässen unklar, weshalb die Gefahr einer ausufernden Wirkung bestehe (AG, BE, BL, JU, LU, SH, ZH ). BS wiederum findet, Ambush Marketing müsse, wenn es denn eingeschränkt werden solle, sowohl für Gross- wie für Kleinveranstaltungen verboten sein. Es wird auch gerügt, die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und/oder Werbefreiheit würde mit dem Spezialtatbestand übermässig eingeschränkt (AG, BS, BL, GL, GR, SZ). Ein Anlass wie die Fussball-Europameisterschaft müsse von Werbetreibenden und Firmen genutzt werden können, um für ihre Produkte und Dienstleistungen zu werben. Volkswirtschaftlich seien Bezugnahmen auf Grossanlässe durchaus erwünscht (AG, AI, BS, BL, GR, SH, SZ, TG, UR). Einzelne Kantone sind der Auffassung, der Spezialtatbestand sei als Straftatbestand zu unbestimmt (BE, SZ). Er sei seinerseits eine Art Generalklausel und das Ambush Marketing erfahre eine Privilegierung gegenüber anderen unlauteren Verhaltensweisen, für die kein Spezialtatbestand existiere (JU). Vereinzelt wird kritisiert (BS), dass die vorgeschlagene Bestimmung die von den Verbänden anvisierte Monopolisierung des öffentlichen Raums während eines Anlasses in nicht verantwortbarer Weise begünstigen würde.

Zwei Kantone (BE, BL) fordern, dass die Vorlage - sollte sie nach der Vernehmlassung weiterverfolgt werden - vollständig überarbeitet werden müsse.

Sechs Kantone (FR, GE, NE, NW, TI, VD) unterstützen die vorgeschlagene Einschränkung des Trittbrettfahrer-Marketings. Der Kanton GE weist aber darauf hin, dass die Bestimmung bezüglich Umfang der parasitären Bezugnahme noch nicht genügend präzise sei. Nach der Auffassung von NW schützt das geltende UWG die Veranstalter und Sponsoren gegen Aktivitäten des Ambush Marketings nicht wirksam. Wer aber Veranstaltungen als Teil des wirtschaftlichen Lebens und des öffentlichen Unterhaltungsangebotes akzeptiere, müsse demjenigen, der das unternehmerischen Risiko der Durchführung solcher Events trage, auch die Mittel in die Hand geben, um sich gegen die unerlaubte Nutzung seiner Leistungen und Investitionen zu schützen. TI weist darauf hin, dass die neue Bestimmung nicht zu extensiv ausgelegt werden dürfe. Es gelte, die Bestimmung im Lichte der verfassungsrechtlich geschützten Wirtschaftsfreiheit zu interpretieren, was auch in der Botschaft des Bundesrates dargelegt werden müsse. VD weist darauf hin, dass die in Artikel 23 UWG vorgesehenen Strafen mit dem Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches (Art. 333) ändern.

3.2.2 Politische Parteien

Die sechs politischen Parteien, die sich geäussert haben (CVP, EVP, FDP, LPS, SP und SVP), lehnen den Vorschlag für eine Spezialbestimmung zum Ambush Marketing ab. Die bestehenden Regelungen, insbesondere diejenigen des UWG und des geistigen Eigentums, genügten vollauf, um einen Schutz vor schmarotzerischen Praktiken zu gewährleisten (EVP, FDP, LPS, SVP). Die beantragte Neuerung schaffe Auslegungs- und Ermessensprobleme (CVP), die Gefahr einer ausufernden Anwendung auch auf kleine Anlässe (EVP) und erhöhe wegen der zu wenig konkreten Begriffe die Rechtssicherheit keineswegs (CVP, FDP, LPS, SP). Grossanlässe hätten positive wirtschaftliche Auswirkungen auf zahlreiche Branchen und die betroffenen Regionen (FDP) und es wäre bedauerlich, wenn nicht auch die KMU davon profitieren könnten (CVP, LPS). Die SVP bezeichnet die vorgeschlagene Bestimmung als wettbewerbsfeindlich.

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