Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 19 Seiten
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3.2.3 Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Die Dachverbände der Gemeinden und Städte lehnen den Spezialtatbestand ebenfalls ab. Einerseits fehle es an einem allgemeinen öffentlichen Interesse an einer solchen extensiven Regelung (SSV). Andererseits würden Extremfälle von Ambush Marketing mit bestehenden rechtlichen Mitteln genügend effizient bekämpft werden können (SSV, GV). Die im Spezialtatbestand verwendeten Begriffe seien zudem zu unbestimmt und würden Abgrenzungsprobleme schaffen. Die Strafandrohung hätte eine hohe faktische Wirkung, insbesondere dem Kleingewerbe gegenüber (SSV).
3.2.4 Dachverbände der Wirtschaft
Economiesuisse und SGV lehnen den neuen Spezialtatbestand als unnötigen und übertriebenen Eingriff in die Wirtschafts- und Wettbewerbsfreiheit entschieden ab. KV Schweiz erachtet die neue Bestimmung nicht als zwingend. Alle drei Verbände bringen vor, die geltenden Bestimmungen würden genügen. Economiesusse weist darauf hin, dass bei der Auslegung des geltenden UWG auch die Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) beizuziehen seien, deren Sponsoring-Kodex von 2003 in Artikel 4 auch zum Ambush Marketing angemessen Stellung nehme. Nach SGV stehe die Vorlage im Widerspruch zu den bundesrätlichen Absichtserklärungen, bei der Legiferierung Zurückhaltung zu üben und der Wirtschaft, namentlich den KMU, mehr Freiraum zurückzugeben.
SwissBanking befürwortet demgegenüber den vorgeschlagenen Tatbestand, der geeignet sei, die Rechte von Grossveranstaltern und ihren Sponsoren zu stärken. Allenfalls könne eine noch etwas griffigere Terminologie verwendet werden.
3.2.5 Konsumentenorganisationen
Die vier Konsumentenorganisationen acsi, FRC, kf und SKS vertreten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme die Ansicht, dass die lauterkeitsrechtliche Generalklausel (Art. 2 UWG) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Beurteilung der Unlauterkeit von Ambush Marketing darstelle. Ein neuer Spezialtatbestand würde deren Bedeutung untergraben. Zudem würde die vorgeschlagene Bestimmung mit ihren unklaren und auslegungsbedürftigen Begriffen die Rechtssicherheit nicht erhöhen.
3.2.6 Eidg. Kommissionen
Die WEKO beantragt, auf die Änderung des UWG zu verzichten. Einerseits seien die Rechte der Marktteilnehmer durch die vorhandene Gesetzgebung (Namens-, Firmen-, Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht) bereits gut geschützt. Andererseits sei die Ahndung der qualifizierten Bezugnahme problematisch, da Bezugnahmen im freien Wettbewerb häufig vorkämen und diesen in gewissem Sinne sogar gewährleisteten. Würde die neue Bestimmung eng ausgelegt, blieben nur Fälle von Ambush Marketing übrig, die bereits durch das bestehende UWG abgedeckt seien. Bei einer extensiven Auslegung drohe die Gefahr einer Ausuferung des Rechtsschutzes. Zudem trüge bei Grossanlässen die Allgemeinheit einen erheblichen Teil der Kosten. Dies sei u. a. damit gerechtfertigt worden, dass die lokale und nationale Wirtschaft davon profitiere. Die EKK opponiert einer Spezialregelung des Ambush Marketings. Der Legiferierungsbedarf sei nicht ausgewiesen und das UWG stelle nicht den richtigen Rahmen für eine solche Regelung dar.
3.2.7 Übrige interessierte Kreise
Von Wirtschaftsseite wird die vorgeschlagene Regelung grossmehrheitlich abgelehnt (CP, ChaVAM, Coop, Expo + Event, fial, GastroSuisse, hotelleriesuisse, IGEM, interieursuisse, LES, Migros, Presse Suisse, Schweizer Presse, STV, SW, SWA, Swiss Retail, VSW). Vorkehrungen gegen Missbräuche seien in der bestehenden Gesetzgebung genügend abgedeckt, ein Handlungsbedarf bestehe deshalb nicht. Eine weitere Verschärfung wäre wirtschaftsfeindlich und unverhältnismässig, auch weil die Rechtssicherheit mit den im Vorschlag verwendeten unbestimmten und unpräzisen Rechtsbegriffen („ohne hinreichenden Grund“,
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