Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Körperverletzung zu verursachen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art 1 Abs. 4 Bst. b des Übereinkommens). Weiter erfüllt auch die Spur der Kontaminierung mit Polonium 210 an mehr als zwölf Orten in mindestens drei Ländern die Voraussetzung der Multinationalität der Tatbegehung (Art. 3 des Übereinkommens).
Auch der Diebstahl von Nuklearmaterial kann unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, wenn der Täter daran Besitz in der Absicht erlangt, den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens).
Im schweizerischen Recht ist die Ahndung des unrechtmässigen Umgangs bzw. der unerlaubten Verwendung von radioaktivem Material und Vorrichtungen in verschiedenen Gesetzen aufgeführt. Alle im Übereinkommen aufgeführten Handlungen sind jedoch abgedeckt, so dass es keine Gesetzesänderungen braucht. Das KMG24 bestraft namentlich die Herstellung und Lagerung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1 KMG); das StSG25 bestraft Personen, die Dritte einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzen, um deren Gesundheit zu schädigen (Art. 43 Abs. 2 StSG), und das KEG26 bestraft Personen, die in einer Kernanlage eine für die nukleare Sicherheit oder Sicherung wesentliche Vorrichtung beschädigen (Art. 88 Abs. 1 Bst. b KEG) bzw. die ohne Bewilligung mit nuklearen Gütern umgehen (Art. 89 Abs. 1 Bst. a KEG). Daneben decken auch zahlreiche Bestimmungen des Besonderen Teils des StGB im Übereinkommen genannte Straftaten ab; nebst den Bestimmungen, die Vergehen gegen Leib und Leben ahnden (Art. 111 ff. StGB) sind spezifischer die neuen Artikel 226bisund 226terStGB zu erwähnen, die jede Person bestrafen, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, indem sie sich der Kernenergie oder radioaktiver Stoffe bedient, wobei auch Vorbereitungshandlungen strafbar sind.
Im Gegensatz zum Übereinkommen schützen die einschlägigen Bestimmungen im Schweizer Strafrecht die Umwelt nicht ausdrücklich. Da die Schweizer Bestimmungen jedoch weitergehen als der im Übereinkommen vorgeschriebene Schutz, braucht es keine Anpassungen. Die oben genannten Handlungen werden unabhängig davon bestraft, ob die konkrete Tat die menschliche Sicherheit oder die Umwelt gefährdet. Nur in zwei Fällen stellt die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder fremden Sachen im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung ein konstituierendes bzw. ein erschwerendes Element der Strafbarkeit dar (Art. 226bisStGB bzw. Art. 88 Abs. 2 KEG). Gleichwohl wird den Anforderungen des Übereinkommens auch in diesen beiden Fällen Genüge getan, da die Gefährdung von Personen in dem Moment gegeben ist, in welchem die Umwelt in bedeutendem Umfang geschädigt wird.
Gemäss Artikel 2 Absatz 2 bis 4 des Übereinkommens begeht ebenfalls eine Straftat, wer unter gewissen Umständen damit droht, die Tat zu begehen oder mit Drohungen widerrechtlich die Übergabe von radioaktivem Material, einer Vorrichtung oder einer Kernanlage verlangt. Versuch, Anstiftung und Mittäterschaft werden
24
SR 514.51.
25
SR 814.50.
26 SR 732.1.