Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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ebenfalls bestraft, ebenso der Beitrag zur Begehung von Straftaten durch eine Gruppe übereinstimmend handelnder Personen.
Bereits der allgemeine Teil des StGB enthält Bestimmungen zur Bestrafung des Versuchs, der Anstiftung und der Mittäterschaft (Art. 21 ff. StGB). Die Bestimmungen zur Bestrafung von Vorbereitungshandlungen (Art. 226terund 260bisStGB) ergänzen die allgemeinen Bestimmungen wirkungsvoll. Die Unterstützung einer Gruppe wird durch Artikel 260terStGB abgedeckt, sofern die Gruppe ihren Aufbau und die personelle Zusammensetzung geheim hält; andernfalls wird dieser Beitrag als Mittäterschaft betrachtet.27 Die Drohung, eine Straftat zu begehen oder die Tatsache, widerrechtlich die Übergabe von Material zu verlangen, entsprechen den Straftatbeständen von Artikel 180 (Drohung), 181 (Nötigung), 156 (Erpressung) und 258 StGB (Schreckung der Bevölkerung).
2.2.3 Artikel 3 und 9 (Geltungsbereich und Gerichtsbarkeit)
Artikel 3 schliesst die Anwendung des Übereinkommens aus, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, wenn der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, wenn der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Massgabe, dass in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 7, 12 und 14 bis 17 Anwendung finden.
Gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens muss jeder Vertragsstaat seine Gerichtsbarkeit begründen, wenn die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wird (Territorialprinzip), wenn die Straftat an Bord eines Schiffes unter seiner Flagge oder eines zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragenen Luftfahrzeugs begangen wird (Flaggenprinzip) oder wenn die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird (aktives Personalitätsprinzip). Das schweizerische Recht sieht in diesen Fällen die Gerichtsbarkeit der Schweizer Gerichte vor. Bei einer Straftat auf schweizerischem Hoheitsgebiet findet Artikel 3 StGB Anwendung. Wenn die Straftat auf einem Schiff unter Schweizer Flagge begangen wird, sieht Artikel 4 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes (SSG)28 vor, dass Schweizer Recht anwendbar ist. Eine analoge Bestimmung ist für Luftfahrzeuge in Artikel 97 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes (FLG) vorgesehen.29 Schliesslich erlaubt Artikel 7 StGB den Schweizer Behörden, einen Schweizer Täter, der ein Verbrechen oder Vergehen im Ausland begangen hat, zu verfolgen, wenn die Tat auch im Staat strafbar ist, in dem sie begangen wurde. Gemäss Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens müssen die Vertragsstaaten auch ihre Gerichtsbarkeit begründen, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und nicht an einen der Vertragsstaaten, die in
27
Die Mittäterschaft wird vom Bundesgericht weit interpretiert. Es reicht, dass die betroffene Person erkennen kann oder das Risiko auf sich nimmt, dass ihr Beitrag zu kriminellen Zwecken verwendet wird (BGE 121 IV 120).
28
SR 747.30.
29 SR 748.0.