Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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Übereinstimmung mit Absatz 1 und 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, ausgeliefert wird. Diese Verpflichtung wird durch Artikel 6 StGB abgedeckt.

Zusätzlich führt Artikel 9 Absatz 2 fünf Fälle auf, in denen die Vertragsstaaten ihre Gerichtsbarkeit freiwillig begründen können. Auch in diesen Fällen ist die Gerichtsbarkeit der Schweiz grundsätzlich gegeben. Präzisiert wird, dass die Vertragsstaaten den UNO-Generalsekretär über die Gerichtsbarkeit, die sie gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens begründen, informieren müssen. Schliesslich schliesst Artikel 9 Absatz 5 die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet wird, nicht aus.

2.2.4 Artikel 4 (Vorbehalt des Völkerrechts und Ausschluss der Streitkräfte)

Artikel 4 Absatz 1 bestimmt, dass das Übereinkommen die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die den Staaten und Individuen aus internationalem Recht, insbesondere der UNO-Charta und dem humanitären Völkerrecht erwachsen, nicht beeinflusst. Dieser Absatz bezweckt die Festsetzung von Garantien, insbesondere hinsichtlich der Frage der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Streitkräfte nach Absatz 2. Absatz 2 sieht den Ausschluss der Streitkräfte vom Anwendungsbereich des Übereinkommens in Zeiten von bewaffneten Konflikten vor, da diese Situation durch das humanitäre Völkerrecht geregelt wird. Ebenfalls nicht nach dem Massstab dieses Übereinkommens werden Aktivitäten der Streitkräfte beurteilt, wenn diese ausserhalb von bewaffneten Konflikten in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten handeln, sofern ihre Aktivitäten von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst werden.

Der an den Verhandlungen politisch umstrittene Absatz 2, welcher wie auch Absatz 1 die Formulierung von Artikel 19 des Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge übernimmt und bereits im Jahre 1997 die Verabschiedung jenes Übereinkommens zu gefährden drohte,30 stellte auch in Bezug auf das vorliegende Übereinkommen das langjährige Hindernis für einen Konsens dar. Während in erster Linie vor allem die Atommächte diese Bestimmung befürworteten, verlangten die grosse Mehrheit der blockfreien Staaten und der Gruppe der arabischen Staaten eine Streichung dieses Artikels. Die Schweiz verlangte in einem schriftlichen Vorschlag31 zusammen mit Mexiko und der Ukraine, die Ausnahmeklausel für Streitkräfte auf internationale bewaffnete Konflikte – unter dem Verweis auf die Geltung des humanitären Völkerrechts – zu beschränken, da Nuklearmaterial anders als gewöhnliche Explosiva in Bürgerkriegen und in Friedenszeiten auf keinen Fall in legitimer Weise von den Streitkräften eingesetzt werden kann.

In der Folge konnte die Schweiz einer Kompromisslösung zu Gunsten der nun geltenden Regelung in Artikel 4 Absatz 2 zustimmen, da gleichzeitig in einem neuen

30 Vgl. hierzu BBl 2002 5430 f.

31 A/C.6/53/WG.1/CRP.30