Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 3 festgehalten wird, dass die Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens auf Aktivitäten von Streitkräften nicht so ausgelegt werden kann, dass solche Aktivitäten, wenn sie nach andern Rechtsregeln rechtswidrig sind, entschuldigt oder für rechtmässig erklärt werden oder dass die Strafverfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird. Dadurch konnte klargestellt werden, dass auch Aktivitäten von Streitkräften oder von Zivilpersonen im Dienste der Streitkräfte (z. B. Angehörige militärischer Geheimdienste) ausserhalb bewaffneter Konflikte strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie gegen anderes Recht verstossen.

Weiter hält Artikel 4 Absatz 4 fest, dass sich dieses Übereinkommen nicht zur Frage der Rechtmässigkeit des Gebrauchs von oder der Drohung mit Atomwaffen durch Staaten äussere. Mit dieser Kompromissformel konnte diese ebenfalls heftigst umstrittene Frage hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Übereinkommens offengelassen werden.

2.2.5 Artikel 7 (Informationsaustausch)

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten so weit wie möglich zusammenzuarbeiten, indem sie alle möglichen – wenn nötig auch gesetzgeberischen - Massnahmen treffen, um die strafbaren Handlungen nach diesem Übereinkommen zu verhindern oder deren Vorbereitung entgegenzusteuern (Bst. a). Die in der Schweiz zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorhandenen rechtlichen Grundlagen sind in den Erläuterungen zu Artikel 2 aufgeführt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird.

Die Zusammenarbeit besteht im Austausch von Informationen (unter Vorbehalt der diesbezüglichen Bedingungen des nationalen Rechts sowie der unter Abs. 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Einschränkungen) und in der Koordination von präventiven und repressiven Massnahmen. Die Vertragsstaaten müssen insbesondere strafbare Handlungen und Vorbereitungen hierzu unverzüglich allenfalls betroffenen anderen Staaten und unter Umständen den internationalen Organisationen mitteilen (Bst. b).

Absatz 2 verpflichtet die Vertragsstaaten und die internationalen Organisationen, die Vertraulichkeit von Informationen, die sie von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer Massnahme aufgrund dieses Übereinkommens erhalten, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht oder nach Massgabe entsprechender Absprachen zu wahren.

Gemäss Absatz 3 müssen Informationen nicht preisgegeben werden, wenn das innerstaatliche Recht dem entgegensteht oder die Sicherheit des betreffenden Staates oder die Sicherung von Kernmaterial gefährdet würden.

Nach Absatz 4 haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die für den Informationsaustausch nach diesem Artikel zuständigen Behörden bekanntzugeben, die rund um die Uhr erreichbar sein müssen. Für die Schweiz ist dies die Einsatzzentrale des Bundesamtes für Polizei. Der Generalsekretär leitet in der Folge die Namen der staatlichen Ansprechstellen an die anderen Vertragsstaaten und an die Internationale Atomenergieorganisation weiter.