Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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2.2.6 Artikel 8 (Prävention)

Artikel 8 des Übereinkommens fordert die Staaten zur Verhinderung von Nuklearterrorismus auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Schutz von radioaktivem Material zu gewährleisten. Dabei sollen sie die entsprechenden Empfehlungen und Funktionen der IAEO berücksichtigen. In der Schweiz sind namentlich die folgenden Massnahmen vorgesehen: Das StSG verlangt eine Bewilligung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Anlagen, welche ionisierende Strahlung erzeugen können, sowie zur Buchführung. Das KEG enthält neben einer Reihe von Bewilligungspflichten zum Schutz der nuklearen Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien die Verpflichtung, Sicherungsmassnahmen gegen die unbefugte Einwirkung und die Entwendung von Kernmaterialien zu treffen. Das KMG enthält im Weiteren ein Verbot, Kernwaffen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen, jemanden zu diesen Handlungen zu verleiten oder diese Handlungen zu fördern. Zusätzliche Massnahmen im Hinblick auf die Vermeidung von Straftaten im Zusammenhang mit Kernmaterialien, radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung sind nicht notwendig.

2.2.7 Artikel 10 (Untersuchungspflichten und konsularischer Schutz)

Artikel 10 sieht eine Untersuchungspflicht vor, wenn ein Vertragsstaat die Information – im Allgemeinen von Interpol – erhält, dass in seinem Hoheitsgebiet eine Straftat gemäss Übereinkommen begangen wurde oder wird, und dass die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet. In einer solchen Situation muss der entsprechende Vertragsstaat geeignete Massnahmen treffen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die erwähnte Person befindet, verfügt über eine gewisse Freiheit bei der Einschätzung. Die «Ratio legis» der vorliegenden Bestimmung ist jedoch, die Flucht der betreffenden Person zu verhindern. Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)32 sieht vor, dass die Inhaftierung des Verfolgten während des Auslieferungsverfahrens in unserem Land die Regel ist33. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die Bedingungen für eine aussergewöhnliche Freilassung anhand strenger Kriterien geprüft werden, und der Grundsatz besteht darin, die Person zu inhaftieren.34

Das Übereinkommen bietet Garantien für die einer Straftat verdächtigte Person, gegen die Massnahmen zur Sicherstellung ihrer Anwesenheit zum Zweck der Strafverfolgung oder Auslieferung getroffen worden sind. Ein konsularischer Schutz

32

SR 351.1.

33 Art. 47 ff. IRSG.

34 Namentlich BGE 130 II 306.