Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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ist in dem Sinn vorgesehen, dass der Verdächtige mit dem nächsten zuständigen Vertreter seines Staates Verbindung aufnehmen, dessen Besuch empfangen und über seine Rechte informiert werden kann. Diese klassischen Mindestrechte haben zum Ziel, die Beziehungen zwischen dem Verdächtigen und den Vertretern seines Staates zu erleichtern. Sie sind auch in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen35 aufgeführt. Ausserdem kann ein Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit in Anwendung von Artikel 7 des Übereinkommens begründet hat, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn unter Anwendung von Artikel 10 Absatz 5 des Übereinkommens zu besuchen.

2.2.8 Artikel 11 («Aut dedere, aut iudicare»)

Artikel 11 enthält den international gefestigten Grundsatz «Aut dedere, aut iudicare». Er verlangt vom ersuchten Staat, entweder ein Auslieferungs- oder – falls er den Verdächtigen nicht ausliefert – ein Strafverfahren einzuleiten. Die vom Übereinkommen abgedeckten Straftaten sind schwerwiegender Art, und die «Ratio legis» der Bestimmung ist zu verhindern, dass der einer terroristischen Handlung Verdächtigte einer angemessenen Strafe entkommt.

Wenn die Schweiz ein Auslieferungsgesuch erhält, benötigt sie sowohl für die Eröffnung eines Auslieferungsverfahrens als auch für die Verweigerung der Auslieferung und der Einleitung eines Strafverfahrens Informationen vom ersuchenden Staat. Eine Auslieferung ist gemäss Artikel 7 IRSG nicht möglich, wenn die gesuchte Person schweizerischer Nationalität ist und ihrer Auslieferung nicht zustimmt oder wenn die Mindeststandards für den Schutz der persönlichen Rechte, wie sie aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)36 oder aus dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)37 hervorgehen, nicht garantiert sind.38

Die Pflicht zur Strafverfolgung, wie sie in der vorliegenden Bestimmung im Fall einer Nicht-Auslieferung vorgesehen ist, stellt für die Schweiz keine Neuheit dar. Sie kann in Anwendung von Artikel 6 StGB wahrgenommen werden, einer Bestimmung, die die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen die für die Gesellschaft gefährlichsten Verbrechen und Vergehen verankert. In allen Fällen hat die Schweiz auch nach dem Übereinkommen die Möglichkeit, auf Antrag des Staates, in dem die Straftat begangen wurde, die Strafgewalt anstelle des betreffenden Staates auszuüben, wenn keine Auslieferung erfolgt.39

35

SR 0.191.02.

36

SR 0.101.

37

SR 0.103.2.

38 Namentlich BGE 132 II 81; 124 II 132; 123 II 153; 122 II 373.

39 Delegation der Strafverfolgung gemäss Art. 85 ff IRSG.