Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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Grundsätzlich ist Artikel 11 Absatz 2 auf die Schweiz nicht anwendbar, denn die Auslieferung schweizerischer Staatsbürger wird durch Artikel 7 des oben erwähnten IRSG geregelt. Dabei ist zu betonen, dass die Zustimmung von einer Bedingung gemäss Artikel 11 Absatz 2 wie zum Beispiel dem Strafvollzug in der Schweiz begleitet sein könnte. Die Zustimmung des Schweizer Staatsangehörigen kann widerrufen werden, solange die Übergabe nicht angeordnet ist. Wenn eine solche Zustimmung fehlt, wird das Strafverfahren gegen die entsprechende Person durch die Schweizer Behörden gemäss Artikel 11 Absatz 1 eingeleitet.
2.2.9 Artikel 12 (Menschenrechtliche Garantien)
Artikel 12 verpflichtet die Vertragsstaaten, jenen Personen, gegen welche wegen nuklearterroristischer Aktivitäten Zwangsmassnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren eingeleitet wird, eine faire Behandlung zu gewähren. Die Vertragsstaaten werden nicht nur verpflichtet, die innerstaatlich vorgesehenen Rechte zu garantieren, sondern die Behandlung muss auch mit völkerrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Menschenrechte vereinbar sein.40
2.2.10 Artikel 13 (Auslieferung)
Absatz 1 dieser Bestimmung regelt die Auswirkungen des Übereinkommens auf die geltenden Auslieferungsverträge oder solche, die zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens abgeschlossen werden. Da das IRSG die Zusammenarbeit für jede Straftat ermöglicht, sind terroristische Straftaten natürlich eingeschlossen. Die Schweiz hat im Gegensatz zu anderen Staaten keinen «Katalog von Straftaten» erstellt, bei denen sie kooperiert. In diesem Sinn braucht die Schweiz das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage der Auslieferung nach Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens zu betrachten, da das IRSG diese Grundlage darstellt. Dieses Gesetz regelt folglich das Auslieferungsverfahren. Zu den Bedingungen, denen die Schweiz die Auslieferung unterstellt, gehören die doppelte Strafbarkeit41 sowie die insbesondere durch die oben erwähnten EMRK und UNO-Pakt II zugesicherten Garantien.
40 Zu beachten sind hier in erster Linie die Art. 9 und 10 des Internationalen Pakts vom 16.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2), das Übereinkommen vom 10.12.1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), die Art. 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101.1) sowie das Europäische Übereinkommen vom 26.11.1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106). Die Schweiz berücksichtigt überdies die Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen, wie sie das Ministerkomitee des Europarats am 19.1.1973 mit der Resolution (73) 5 beschlossen und am 12.2.1987 in überarbeiteter Fassung in der Empfehlung 87 (3) gebilligt hat; vgl. BGE 122 I 226. 41 Die minimale Dauer der freiheitsbeschränkenden Sanktion, mit welcher die Tat bestraft wird, muss gemäss Art. 35 Bst. a IRSG mindestens ein Jahr betragen. Bei terroristischen Handlungen nach Art. 2 des Übereinkommens stellt sich kein Problem, da diese alle gemäss dieser Anforderung bestraft werden.