Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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Artikel 13 Absatz 3 präzisiert ausserdem, dass die Auslieferung den übrigen vom innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen unterliegt. Dies ist eine normale Klausel, die unserem Land namentlich ermöglicht, die Auslieferung bei schweren Verfahrensfehlern im ersuchenden Staat zu verweigern.42
Artikel 13 Absatz 4 will verhindern, dass eine Person, die einer im Übereinkommen erwähnten Straftat verdächtigt wird, der Strafverfolgung entgeht. Eine solche Regelung findet sich auch in anderen internationalen Instrumenten wie z.B. in Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.43
Artikel 13 Absatz 5 verankert eine seit vielen Jahren durch zahlreiche internationale Instrumente gefestigte Praxis, welche die Wirksamkeit des Übereinkommens verbessert.44
2.2.11 Artikel 14 (Rechtshilfe)
Absatz 1 dieser Bestimmung legt eine klassische Pflicht fest, die in fast allen internationalen bi- und multilateralen Instrumenten für Rechtshilfe in Strafsachen enthalten ist und gemäss der die Vertragsstaaten einander grösstmögliche Rechtshilfe gewähren.
Artikel 14 Absatz 2 nimmt einen anderen wesentlichen Grundsatz des Völkerrechts auf, das Prinzip «Pacta sunt servanda». Wenn kein Abkommen für Rechtshilfe oder Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten vorliegt, müssen diese ihre innerstaatliche Gesetzgebung anwenden, um ihre Verpflichtungen gemäss Absatz 1 und 2 der vorliegenden Bestimmung zu erfüllen.
2.2.12 Artikel 15 und 16 («Entpolitisierungs»- und Nichtdiskriminierungs-Klauseln)
Artikel 15 und 16 übernehmen fast wörtlich den Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen im Internationalen Übereinkommen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus45 und praktisch den exakten Wortlaut der entsprechenden Artikel des Internationalen Übereinkommens vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge46.
42 Art. 2 IRSG.
43 SR 0.105. 44 Vgl. insbesondere Art. 28 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957; SR 0.353.1. 45 SR 0.353.22; Art. 14 des genannten Übereinkommens betreffend „Entpolitisierung“ und Art. 15 zur Nichtdiskriminierungs-Klausel. 46 SR 0.353.21; Art. 11 des genannten Übereinkommens betreffend „Entpolitisierung“ und Art. 12 zur Nichtdiskriminierungs-Klausel.