Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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Artikel 15 regelt die «Entpolitisierung» der in Artikel 2 des Übereinkommens erwähnten Straftaten im Hinblick auf die Auslieferung oder Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Vertragsstaaten. Dies bedeutet, dass die für eine Straftat gemäss Übereinkommen erforderliche strafrechtliche Zusammenarbeit nicht einfach aus dem Grund verweigert werden kann, dass sie sich auf eine politische Straftat bezieht. Die «Ratio legis» dieser Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Schwere der betreffenden terroristischen Straftaten, die nicht mehr als Handlungen mit politischem Aspekt betrachtet werden können, weil insbesondere die Opfer meistens Zivilpersonen sind, die mit den Straftaten in keinem Zusammenhang stehen. Die vorliegende Klausel modifiziert die geltenden Rechtshilfe- und Auslieferungsinstrumente in Bezug auf die Einschätzung der Art der entsprechenden Straftaten.

Im innerstaatlichen Recht sieht bereits Artikel 3 Absatz 2 IRSG die «Entpolitisierung» bestimmter schwerer Vergehen vor. Wie erwähnt ist eine «Entpolitisierung» terroristischer Straftaten auch im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus verankert, ebenso wie in jenem zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge. Zudem hat die Bundesversammlung am 24. März 2006 in der Schlussabstimmung den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus47 angenommen, das die «Entpolitisierung» der terroristischen Straftaten der jüngsten im Protokoll erwähnten geltenden UNO-Instrumente gegen den Terrorismus vorsieht. Bei der Verabschiedung dieses Protokolls ist die Bundesversammlung dem Vorschlag des Bundesrats gefolgt und hat darauf verzichtet, einen inhaltlichen Vorbehalt zu formulieren. Das heisst, dass die Schweiz bei den erwähnten terroristischen Straftaten darauf verzichten wird, die Möglichkeit einer Verweigerung der Zusammenarbeit aus politischen Gründen auszuschöpfen. In diesem Sinn schliesst sich unser Land der gegenwärtigen internationalen Tendenz an, die in den UNO-Instrumenten zur Terrorbekämpfung erwähnten terroristischen Straftaten nicht als politisch zu betrachten. Zudem verweigert die Schweiz in der Praxis die Zusammenarbeit in diesem Bereich nicht, hat also in den letzten Jahren nie den Vorbehalt angewendet, den sie bei der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus angebracht hatte.48

Artikel 15 ist im Zusammenhang mit Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus zu sehen. Artikel 16 bezieht sich auf das versteckte Ziel der Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft oder politischer Anschauungen der betroffenen Person.49 Diese obligatorische Nichtdiskriminierungs-Klausel zielt darauf ab, dass die Rechtshilfe im weiten Sinn (inklusive Auslieferung) beim Vorhandensein der in der Bestimmung

47

BBl 2006 3647.

48

SR 0.353.3.

49 Auch andere internationale Instrumente enthalten eine solche Klausel, namentlich Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, Art. 5 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus oder Art. 16 Abs. 14 des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, SR 0.311.54.