Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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erwähnten Gründe verweigert werden kann. Damit soll verhindert werden, dass der ersuchte Staat über den Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bei Verfahren mitwirkt, welche der verfolgten Person nicht den minimalen Schutzstandard garantieren, der dem Recht der demokratischen Staaten entspricht, wie er insbesondere durch die EMRK oder den UNO-Pakt II festgelegt ist, oder welche den Normen des internationalen «Ordre public» zuwiderlaufen.50

In diesem Sinne unterscheidet sich Artikel 16 von Artikel 15, indem er die Würdigung des Ersuchens nicht nur unter dem Aspekt der Natur der Tat, sondern auch unter dem Aspekt des Motivs des Ersuchens ermöglicht. Diese Bestimmung erlaubt es, sich gegen missbräuchliche Gesuche abzusichern. Eine solche Klausel stellt eine Errungenschaft des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus dar.51 Die vom Gesuch betroffene Person verfügt folglich über ein gegenüber dem ersuchten Staat anwendbares Recht der Nicht-Zusammenarbeit, wenn der ersuchende Staat den wahren Grund seines Gesuchs verschleiert. Ausser wenn es sich beim herrschenden Regime im ersuchenden Staat um eine Diktatur handelt, ist der Nachweis allerdings schwierig zu erbringen, dass ein objektives, ernsthaftes und glaubhaftes Risiko einer schweren Menschenrechtsverletzung oder einer verbotenen diskriminierenden Behandlung im ersuchenden Staat besteht, die geeignet ist, die betreffende Person in persönlicher Weise zu tangieren.52 Dies verringert in der Praxis die Bedeutung dieser Nichtdiskriminierungsklausel. Auf jeden Fall kann die im ausländischen Verfahren verfolgte Person die zwingenden Normen des Völkerrechts anrufen, die für die Schweiz unabhängig vom Bestehen bi- oder multilateraler Verträge mit dem ersuchenden Staat Geltung besitzen und die Ablehnung der Schweiz zur Zusammenarbeit rechtfertigen können.

2.2.13 Artikel 17 (Zeitweise Überstellung inhaftierter Personen)

Diese Bestimmung regelt die zeitweise Überstellung inhaftierter Personen zum Zweck der Identifizierung oder Zeugenaussage, oder damit diese Personen ihren Beitrag zu Abklärungen im Rahmen einer Untersuchung oder von Strafverfolgungen gemäss Artikel 2 des Übereinkommens leisten.

Im Sinn von Artikel 17 Absatz 2 ist die Überstellung vom Einverständnis der betroffenen Person sowie des ersuchenden und des ersuchten Staates abhängig; zudem unterliegt sie den von diesen Staaten festgelegten Bedingungen. Absatz 2 präzisiert noch folgende Elemente: Grundsätzlich, und ausser bei Einverständnis oder Gesuch des ersuchten Staates, bleibt die überstellte Person im ersuchenden Staat in Haft, womit ihre Flucht verhindert werden soll. Anschliessend wird sie unverzüglich an den ersuchten Staat rücküberstellt, ohne dass dieser deshalb ein Auslieferungsgesuch stellen muss. Die im ersuchenden Staat verbrachte Haftzeit wird ihr auf ihre im ersuchten Staat zu verbüssende Strafe angerechnet.

50 Namentlich BGE 123 II 517, E. 5a und die erwähnten Verweise. 51 Art. 5 des genannten Übereinkommens.

52 Namentlich BGE 129 II 268; 123 II 167, E. 6b.