Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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Gemäss Absatz 3 hat die überstellte Person schliesslich insofern freies Geleit, als sie im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen oder Vergehen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, von dem sie überstellt wird, verfolgt, inhaftiert oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden darf.
2.2.14 Artikel 18 (Beschlagnahme und Verwendung von eingezogenem Nuklearmaterial)
Artikel 18 des Übereinkommens regelt das Verfahren infolge der Beschlagnahme von radioaktivem Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat sowie dessen Entsorgung bzw. Rückgabe an einen anderen Staat. Sobald radioaktives Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen beschlagnahmt worden sind, muss der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden, gemäss Absatz 1 die notwendigen Massnahmen treffen, um sie zu neutralisieren, und dafür sorgen, dass sie in Übereinstimmung mit den anwendbaren Sicherungsmassnahmen der IAEO verwahrt werden und dass die Empfehlungen der IAEO zum physischen Schutz beachtet werden.
Artikel 37 Absatz des StSG sowie Artikel 72 Absatz 4 des KEG erteilen der Aufsichtsbehörde die Befugnis, gefährliche Stoffe oder Gegenstände respektive nukleare Güter oder radioaktive Abfälle zu beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers zu beseitigen. Den Entscheid für die definitive Einziehung von Nuklearmaterial erfolgt in der Schweiz durch die Richterin oder den Richter.
Absatz 2 schreibt den Vertragsstaaten vor, nach Abschluss des Strafverfahrens das radioaktive Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen dem Vertragsstaat, dem sie gehören, dem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige die natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum sie stehen, ist oder in dem diese ansässig ist, oder dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft wurden, zurückzugeben. Erlauben innerstaatliche oder völkerrechtliche Bestimmungen die Rückgabe nicht oder treffen die beteiligten Vertragsstaaten eine entsprechende Vereinbarung, können nach Absatz 3 das radioaktive Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen im Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden, verbleiben; sie dürfen jedoch nur für friedliche Zwecke benutzt werden. Andere Staaten oder die IAEO können nach Absatz 5 für die Rückgabe Verwahrung und Entsorgung beigezogen werden. Absatz 7 hält schliesslich fest, dass dieser Artikel die allgemeinen völkerrechtlichen Haftungsregeln für nukleare Schäden nicht berührt.