Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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2.2.15 Artikel 19 (Mitteilung an den UNO-Generalsekretär)
Artikel 19 hält die Vertragsparteien an, den UNO-Generalsekretär über den Ausgang von Strafverfahren zu unterrichten, welche wegen nuklearterroristischen Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens geführt worden sind.
2.2.16 Artikel 20-22 (Durchführung des Übereinkommens)
Die Artikel 20–22, welche ganz oder teilweise aus früheren Übereinkommen gegen den Terrorismus übernommen wurden, rufen die Prinzipien der Konsultation, der souveränen Gleichheit der Staaten, der territorialen Integrität und der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten bei der Durchführung des Übereinkommens in Erinnerung.
2.2.17 Artikel 23 (Streitbeilegung)
Artikel 23 Absatz 1 beschreibt den Mechanismus der Streiterledigung hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens. In einem ersten Schritt sollen die Streitigkeiten durch Verhandlungen gelöst werden. In einem zweiten Schritt haben die Parteien die Möglichkeit, ad hoc ein Schiedsgericht anzurufen. Falls es zu keiner Einigung kommt, sieht das Übereinkommen einen letzten Rekurs gegen das schiedsgerichtliche Urteil an den Internationalen Gerichtshof vor. Artikel 23 Absatz 2 sieht vor, dass alle Staaten einen Vorbehalt gegen die in Absatz 1 vorgesehene obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit anbringen können. Dieser Vorbehalt kann jederzeit widerrufen werden (Art. 23 Abs. 3).
Der Wortlaut des Artikels 23 entspricht demjenigen anderer UNO-Übereinkommen gegen den Terrorismus, denen die Schweiz als Vertragspartei angehört. Ausserdem ist die Schweiz dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten53 und hat die obligatorische Gerichtsbarkeit dieses Gerichtshofes gemäss Artikel 36 des Statuts anerkannt.
2.2.18 Artikel 24-28 (Schlussklauseln)
Die Artikel 24–28 enthalten die üblichen Schlussklauseln betreffend Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten, Änderung und Kündigung des Übereinkommens.
Das Übereinkommen stand allen Staaten vom 14. September 2005 bis zum 31. Dezember 2006 am UNO-Hauptsitz in New York zur Unterzeichnung offen (Art. 24 Abs. 1). Bis zu diesem Datum hatten 115 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet, darunter die Schweiz am 14. September 2005. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Staat dem Übereinkommen nur noch beitreten (Art. 24 Abs. 3). Die
53 SR 0.193.501. Das Statut ist für die Schweiz am 28.7.1948 in Kraft getreten.