Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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Instrumente der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts müssen beim UNO-Generalsekretär hinterlegt werden (Art. 24 Abs. 2 und 3).
Artikel 25 bestimmt, dass das Übereinkommen 30 Tage nach der 22. Ratifikation in Kraft tritt. Für Staaten, welche das Übereinkommen nach diesem Datum ratifizieren oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen 30 Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 26 beschreibt das Verfahren, welches für eine Änderung des Übereinkommens zu beschreiten ist. Für die Einberufung einer Änderungskonferenz bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten. Allfällige Änderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten beschlossen werden. Damit eine Änderung des Übereinkommens für einen Vertragsstaat verbindlich wird, muss er seine Ratifikations-, Annahme-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegen.
Nach Artikel 27 kann ein Staat das Übereinkommen jederzeit kündigen, indem er die Kündigung dem UNO-Generalsekretär schriftlich notifiziert.
3 Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 8. Juli 2005
3.1 Grundzüge des geänderten Übereinkommens
3.1.1 Ausgangslage
3.1.1.1 Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial von 1979
Das Übereinkommen über den physischen Schutz54 von Kernmaterial55 wurde am 26. Oktober 1979 in Wien beschlossen und am 3. März 1980 am Sitz der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) in Wien und der Vereinigten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Schweiz ratifizierte das Übereinkommen am 9. Januar 1987. Am 8. Februar 1987 trat es für die Schweiz in Kraft. Das Übereinkommen umfasste Ende 2006 121 Vertragsstaaten.
Der Anstoss zur Ausarbeitung des Übereinkommens erfolgte anlässlich der Konferenz vom Mai 1975 zur Überprüfung des Atomsperrvertrages. Diese hielt in einer Erklärung fest, dass ein wachsendes Bedürfnis für die zwischenstaatliche
54 „Physischer Schutz“ ist die wörtliche Übersetzung des englischen „Physical Protection“, worunter man den Schutz von Kernmaterial gegen Entwendung und rechtswidrige Verwendung sowie den Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotage versteht. Im amtlichen deutschen Sprachgebrauch wird dafür der Begriff „Sicherung“ verwendet.
55 0.732.031. Gegenwärtig wird in der SR versehentlich noch der 3. März 1980, das Datum SR der Auflegung zur Unterzeichnung des Übereinkommens geführt. Das korrekte Datum ist jedoch der 26. Okt. 1979, das Datum der Annahme des Übereinkommens. Eine entsprechende formlose Berichtigung wurde in die Wege geleitet.