Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer genügenden Sicherung von potentiell gefährlichem Kernmaterial bestehe. Von der IAEO wurde verlangt, dass sie konkrete Empfehlungen für die Sicherung von Kernmaterial während dessen Nutzung, Lagerung und Beförderung ausarbeite. In einer an der Generalkonferenz der IAEO im September 1975 beschlossenen Resolution wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Sicherung ihrer Kernanlagen und Kernmaterialien wenn nötig zu verstärken und Mittel und Wege zu suchen, um die internationale Zusammenarbeit bei der Lösung der gemeinsamen diesbezüglichen Probleme zu erleichtern. Mit der Einberufung einer internationalen Konferenz Ende 1977 am Sitz der IAEO in Wien zur Erarbeitung eines entsprechenden Übereinkommens hat der Generaldirektor der IAEO die Resolution von 1975 konkretisiert. Am 26. Oktober 1979 wurden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen. Die Konferenzteilnehmer stimmten dem vorliegenden Wortlaut zum Übereinkommen zu. Am 3. März 1980 wurde das Übereinkommen zum physischen Schutz von Kernmaterial am Sitz der IAEO in Wien und der Vereinigten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt.

Das Übereinkommen bezieht sich auf internationale Transporte von Kernmaterial, das für friedliche Zwecke genutzt wird. Es regelt den Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial während des Transportes sowie während der mit dem Transport zusammenhängenden Lagerung. Bezüglich gewisser Schutzmassnahmen gilt das Übereinkommen auch während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial.

Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich unter anderem, eine zentrale Behörde einzusetzen, welche für den physischen Schutz von Kernmaterial sowie für die bilaterale und internationale Koordination von Massnahmen zur Wiederbeschaffung abhanden gekommenen Materials zuständig ist. Sie haben für die im Übereinkommen festgelegten Straftaten angemessene Strafen festzulegen und einander gegenseitig mit Rechtshilfe zu unterstützen.

Vom Übereinkommen ausgeklammert wurde die Sicherung von Kernanlagen, da verschiedene Staaten die nationale Nutzung der Kernenergie als rein souveräne Angelegenheit betrachteten, obwohl die Zielsetzung der Sicherung von Transporten von Kernmaterial und jener von Kernanlagen grundsätzlich dieselbe ist: Verhindern, dass Mensch und Umwelt durch eine Einwirkung Dritter (z.B. Sabotage, Entwendung) insbesondere radiologischen Gefahren ausgesetzt werden könnten und dass Kernmaterial für die Herstellung von Kernsprengkörpern missbraucht wird.

3.1.1.2 Entwicklungen seit 1979

Der Schutz von Kernmaterial vor terroristischem Missbrauch, Diebstahl und Schmuggel sowie der Schutz von Kernanlagen gegen Sabotage insbesondere mit terroristischem Hintergrund nimmt heute einen immer wichtigeren Stellenwert in den bi- und multilateralen Beziehungen ein.56 Dass auch für die Schweiz das Risiko

56 Vgl. hierzu bereits die Ausführungen zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen in Ziff. 2.1.1.