Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
insbesondere auf den landesinternen Gebrauch und Transport von Kernmaterialien sowie die Sicherung von Kernanlagen auszudehnen sei.
Anfang September 2001 nahm auf Einladung des Generaldirektors der IAEO eine weitere Expertengruppe ihre Arbeit auf mit dem Ziel, einen Änderungsentwurf zum Übereinkommen auszuarbeiten. Durch die Anschläge in den USA vom 11. September 2001 erlangte die Tätigkeit der Expertengruppe zusätzliche Aktualität. Im März 2003 lag der Schlussbericht der Expertengruppe mit Änderungsvorschlägen vor. In ihrem Bericht wies die Expertengruppe jedoch darauf hin, dass verschiedene ungelöste Fragen in einem weiteren Vorbereitungsprozess gelöst werden müssten, bevor eine diplomatische Konferenz zur Revision des Übereinkommens einberufen werden könne.
Im Juni 2004, nach verschiedenen bi- und multilateralen Konsultationen, reichte Österreich, unterstützt von 24 Staaten – darunter auch der Schweiz – dem Generaldirektor der IAEO einen bereinigten Revisionsentwurf ein. Der Generaldirektor wurde ersucht, den vorliegenden Text den Unterzeichnerstaaten zwecks Einberufung einer diplomatischen Konferenz zuzustellen. Nachdem die zur Einberufung erforderliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichnerstaaten vorlag, wurde vom 4.-7. April 2005 in Wien eine Vorbereitungskonferenz durchgeführt. Die diplomatische Konferenz fand vom 4.-8. Juli 2005 ebenfalls in Wien statt. Am 8. Juli 2005 wurde der Revisionsentwurf vom erforderlichen Quorum der Vertragsstaaten (2/3 der Unterzeichnerstaaten) gutgeheissen.61 Eine förmliche Unterzeichnung der Änderung des Übereinkommens erfolgte nicht, da Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens bei Änderungen nur eine Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorsieht. Die Änderung tritt nach derselben Bestimmung erst in Kraft, nachdem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben.
Am ganzen Vorbereitungsprozess und in den diversen Expertengruppen war die Schweiz durch das Bundesamt für Energie und in der Schlussphase zusätzlich durch das Bundesamt für Justiz aktiv vertreten. Vorbereitungs- und diplomatische Konferenz standen unter dem Vorsitz des Schweizers Prof. Alec Baer, dem ehemaligen stellvertretenden Direktor des Bundesamtes für Energie.
3.1.3 Verhandlungsergebnis
Das Verhandlungsergebnis entspricht den Anliegen und Anforderungen der Schweiz.
Die Schweizer Delegation hatte sich an den Verhandlungen für eine möglichst verbindliche Aufnahme der zwölf Grundsätze für den physischen Schutz in den Revisionsentwurf ausgesprochen. Die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Verpflichtungen sind im KEG und im KEV schon heute umgesetzt.
61 Vgl. IAEO Dok. GOV/INF/2005/10-GC(49)/INF/6.