Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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In Bezug auf den Ausschluss von Streitkräften vom Anwendungsbereich des Übereinkommens, welcher seitens der USA in den revidierten Text eingebracht worden war, konnte die Schweiz mittels eines eigenen Vorschlags erreichen, dass dadurch keine Strafbarkeitslücken entstehen. Dieser Vorschlag entspricht der kohärenten Position der Schweiz, welche sich auch an Verhandlungen zu anderen Anti-Terrorübereinkommen (z.B. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge,62 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, Entwurf für ein umfassendes Übereinkommen gegen den Terrorismus) jeweils dafür einsetzt bzw. dafür eingesetzt hatte, dass eine Ausnahme der Streitkräfte vom Anwendungsbereich eines völkerrechtlichen Vertragsregimes gegen den Terrorismus niemals so verstanden werden kann, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder für rechtmässig erklärt werden oder dass die Strafverfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird.

Der neu eingeführte Tatbestand der Sabotage entspricht ebenfalls dem von der Schweiz verfochtenen Anliegen, wonach strafrechtlich relevantes Verhalten in internationalen Übereinkommen eindeutig identifizierbare Konturen aufweisen muss und keinen Raum für willkürliche Interpretationen lassen darf, welche innerstaatlich nicht umgesetzt werden oder zu unklaren Rechtshilfebegehren führen können. Dass der neue Tatbestand nach seinem Wortlaut nicht anwendbar ist, wenn er im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats vorgenommen wird, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kernanlage befindet, wird dadurch relativiert, dass auch hier der auf Druck der Schweiz eingeführte Vorschlag zum Tragen kommt, wonach jeder innerstaatlich gerechtfertigte Akt gegen ein Kernkraftwerk, in der Absicht, Menschen zu töten oder zu verletzen oder massive Sachbeschädigungen zu begehen, ebenfalls am Massstab des Völkerrechts gemessen werden muss.

3.1.4 Überblick über den Inhalt des geänderten Übereinkommens vom 8. Juli 2005

Als wesentliche Erweiterung zum Übereinkommen von 1979 umfasst die Änderung des Übereinkommens zusätzlich zum physischen Schutz von Kernmaterial auch Verpflichtungen zum Schutz der Kernanlagen vor Sabotage. Insbesondere hält sie zwölf Grundsätze des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen fest, welche „soweit dies sinnvoll und durchführbar ist“ anzuwenden sind.

Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des humanitären Völkerrechts sowie Tätigkeiten, welche Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, werden ausdrücklich nicht erfasst, soweit sie durch andere Regeln des Völkerrechtes abgedeckt werden. Die Änderung findet auch keine Anwendung auf für militärische Zwecke genutztes oder vorbehaltenes Kernmaterial oder dieses Material enthaltende Kernanlagen, welche bereits von den im Kernwaffensperrvertrag vorgesehenen Kontrollmassnahmen ausgeschlossen sind.

62 Vgl. hierzu BBl 2002 5430 f.