Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Als neue Straftatbestände enthält die Änderung des Übereinkommens die Sabotage gegen Kernanlagen sowie Handlungen, welche eine Beeinträchtigung von Menschen und Sachen zur Folge haben oder haben könnten. Zusätzlich wurde auch die Beeinträchtigung der Umwelt als strafbare Handlung aufgenommen.
Mit dem geänderten Übereinkommen wurden internationale Standards zum Schutz der Kernmaterialien und Kernanlagen festgelegt, welche bei deren weltweiten Umsetzung einen besseren Schutz vor Sabotage und ein wesentlich kleineres diesbezügliches Gefährdungspotential von Kernmaterial und Kernanlagen zur Folge haben wird.
3.1.5 Würdigung
Die Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial entspricht dem Anliegen der Schweiz, allgemeingültige internationale Standards nicht nur während des internationalen Transports, sondern auch für die sichere Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial innerhalb der Landesgrenzen zu schaffen, den Schutz von Kernanlagen vor Sabotageakten zu stärken und diesbezüglich die internationale Zusammenarbeit zu verbessern. Das geänderte Übereinkommen schliesst durch diese Änderung gewisse Lücken des Abkommens von 1979 und ermöglicht so, den internationalen rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung des Terrorismus zu erweitern und zu stärken.
3.2 Erläuterung zu einzelnen Artikeln der Änderung des Übereinkommens vom 8. Juli 200563
3.2.1 Titel
Der Titel des Übereinkommens aus dem Jahre 1979 wird entsprechend dem erweiterten Geltungsbereich erweitert auf Übereinkommen zum physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen.
3.2.2 Artikel 1 (Definition)
Neu werden gemäss Artikel 3 des Änderungsübereinkommens die Begriffe „Kernanlage“ (Anlage zur Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder Entsorgung von Kernmaterial) sowie „Sabotageakt“ (gegen eine Kernanlage oder gegen Kernmaterial gerichtete vorsätzliche Handlung, welche
63 Die nachfolgenden Artikel in den Überschriften beziehen sich auf die Nummerierung im „Übereinkommen“ von 1979 und nicht auf die Artikel des Änderungstextes von 2005. Sofern im Text auf diese verwiesen wird, werden sie als Artikel des „Änderungsübereinkommens“ bezeichnet.