Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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humanitären Völkerrecht ergeben. Buchstabe b statuiert den Ausschluss der Streitkräfte während eines bewaffneten Konfliktes sowie die Tätigkeiten, welche die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflicht ausüben, vom Übereinkommen. Buchstabe c erläutert, dass das Übereinkommen jedoch keine rechtmässige Befugnis zur Anwendung oder Drohung von Gewalt beinhalte. Nach Buchstabe d werden durch das Übereinkommen keine ansonsten rechtswidrigen Handlungen rechtmässig,64 auch wird dadurch die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen nicht verhindert. Buchstabe d geht – wie in Ziff 3.1.4 bereits erwähnt – auf einen Vorschlag der Schweiz zurück, welcher sicherstellt, dass der Ausschluss von Streitkräften vom Anwendungsbereich des Übereinkommens, welcher seitens der USA in den revidierten Text eingebracht worden war, nicht zu Strafbarkeitslücken führt.65

3.2.7 Artikel 2A (Physisches Schutz-Regime)

Der neue Artikel 2A gibt ausführlichere Angaben zur Ausgestaltung des Regimes zum physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen:

Absatz 1 legt die Ziele des Regimes fest: Es geht darum, Kernmaterial vor Diebstahl zu schützen, Massnahmen zur Wiederbeschaffung abhanden gekommenen Materials zu gewährleisten, Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern.

Absatz 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug der Regelung des physischen Schutzes zu schaffen, eine zuständige Behörde einzusetzen und weitere Massnahmen zu treffen, die für den physischen Schutz erforderlich sind.

Absatz 3 legt Grundsätze des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen fest, die „soweit dies sinnvoll und durchführbar ist“ anzuwenden sind. Es sind dies:

− A: Verantwortlichkeit des Staates:

Für den physischen Schutz sind die Vertragsstaaten verantwortlich.

− B: Verantwortlichkeit während des internationalen Transports

Die Verantwortung eines Staates dauert so lange, bis diese ordnungsgemäss einem anderen Staat übertragen wurde.

− C: Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug

64 Z.B. gezielte radioaktive Verstrahlung der Zivilbevölkerung, welche je nach Umständen als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und/oder Folter verfolgt werden können. 65 Absatz 2 Buchstaben a, b und d entsprechen Artikel 4 Absätze 1-3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, weshalb hier auf die Kommentierung dieser Bestimmung in Ziff. 2.2.4 verwiesen wird.