Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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Menschen oder die Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe unmittelbar oder mittelbar gefährden könnte) in die Definition aufgenommen.
3.2.3 Artikel 1A (Zweckartikel)
Das Änderungsübereinkommen sieht in Artikel 4 neu einen Zweckartikel vor. Als Ziele des Übereinkommens werden ein weltweiter wirksamer physischer Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen, die Verhütung und Bekämpfung von diesbezüglichen Straftaten sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten genannt.
3.2.4 Artikel 2 Absätze 1 und 5 und Artikel 13A (Geltungsbereich)
Nach Artikel 5 des Änderungsübereinkommens wird in Artikel 2 Absatz 1 der Geltungsbereich des Übereinkommens auf für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen erweitert, während Absatz 5 darauf hinweist, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf für militärische Zwecke genutztes Kernmaterial oder dieses Material enthaltende Kernanlagen findet. Artikel 11 des Änderungsübereinkommens stellt klar, dass die Weitergabe von Kerntechnologie für friedliche Zwecke, die zur Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen erfolgt, durch das Übereinkommen nicht beeinträchtigt wird (neuer Art. 13A des Übereinkommens).
3.2.5 Artikel 2 Absatz 2 (Verantwortlichkeit für ein physisches Schutz-Regime)
In Artikel 2 Absatz 2 wird die souveräne Verantwortung der Vertragsstaaten für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Regimes zum physischen Schutz festgehalten.
3.2.6 Artikel 2 Absätze 3 und 4 (Vorbehalt des Völkerrechts und Ausschluss der Streitkräfte)
Artikel 5 des Änderungsübereinkommens führt in Artikel 2 des Übereinkommens zwei neue Absätze ein. Absatz 3 besagt, dass das Übereinkommen - abgesehen von den durch die Vertragsstaaten ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen - die souveränen Rechte der Vertragsstaaten nicht berührt.
Artikel 2 Absatz 4 ist in vier Buchstaben aufgeteilt. Buchstabe a hält fest, dass durch das Übereinkommen keine sonstigen Rechte, Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten berührt werden, welche sich aus dem Völkerrecht und dem