Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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Der Staat hat einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zu schaffen. Dies umfasst Erlass von Vorschriften, Massnahmen zu Bewertung, Genehmigung, Überprüfung und Durchsetzung sowie Sanktionen.
− D: Zuständige Behörde
Der Staat soll eine zuständige Behörde für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug bestimmen.
− E: Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers
Die Verantwortlichkeit für die Durchführung des physischen Schutzes soll in erster Linie bei den Bewilligungsinhabern liegen.
− F: Sicherungskultur
Alle beteiligten Organisationen sollen der Sicherungskultur gebührenden Vorrang einräumen.
− G: Bedrohung
Der physische Schutz soll auf einer gegenwärtigen Gefährdungsannahme beruhen.
− H: Abgestufter Ansatz
Die Anforderungen an den physischen Schutz sollen die Gefährdungsannahme, die relative Attraktivität und Beschaffenheit des Materials und die möglichen Folgen eines Diebstahls oder Sabotageaktes berücksichtigen.
− I : Verteidigung in der Tiefe
Die Anforderungen zum physischen Schutz sollen einem aus mehreren Ebenen und Methoden (bauliche, technische, personelle, organisatorische) bestehenden Konzept entsprechen.
− J: Qualitätssicherung
Programme zur Qualitätssicherung sollen erstellt und durchgeführt werden.
− K: Notfallpläne
Von allen beteiligten Stellen sollen Notfallpläne erarbeitet und geübt werden.
− L: Vertraulichkeit
Der Staat soll Anforderungen zum Schutz vertraulicher Informationen aus dem Bereich physischer Schutz aufstellen.
Absatz 4 gibt dem Staat die Möglichkeit, bestimmtes Material unter Berücksichtigung von Beschaffenheit, Menge und Attraktivität des Materials sowie möglichen