Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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Der Staat hat einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zu schaffen. Dies umfasst Erlass von Vorschriften, Massnahmen zu Bewertung, Genehmigung, Überprüfung und Durchsetzung sowie Sanktionen.

− D: Zuständige Behörde

Der Staat soll eine zuständige Behörde für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug bestimmen.

− E: Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers

Die Verantwortlichkeit für die Durchführung des physischen Schutzes soll in erster Linie bei den Bewilligungsinhabern liegen.

− F: Sicherungskultur

Alle beteiligten Organisationen sollen der Sicherungskultur gebührenden Vorrang einräumen.

− G: Bedrohung

Der physische Schutz soll auf einer gegenwärtigen Gefährdungsannahme beruhen.

− H: Abgestufter Ansatz

Die Anforderungen an den physischen Schutz sollen die Gefährdungsannahme, die relative Attraktivität und Beschaffenheit des Materials und die möglichen Folgen eines Diebstahls oder Sabotageaktes berücksichtigen.

− I : Verteidigung in der Tiefe

Die Anforderungen zum physischen Schutz sollen einem aus mehreren Ebenen und Methoden (bauliche, technische, personelle, organisatorische) bestehenden Konzept entsprechen.

− J: Qualitätssicherung

Programme zur Qualitätssicherung sollen erstellt und durchgeführt werden.

− K: Notfallpläne

Von allen beteiligten Stellen sollen Notfallpläne erarbeitet und geübt werden.

− L: Vertraulichkeit

Der Staat soll Anforderungen zum Schutz vertraulicher Informationen aus dem Bereich physischer Schutz aufstellen.

Absatz 4 gibt dem Staat die Möglichkeit, bestimmtes Material unter Berücksichtigung von Beschaffenheit, Menge und Attraktivität des Materials sowie möglichen