Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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radiologischen Folgen vom Geltungsbereich des Übereinkommens auszunehmen. Für Ausnahmen sind die Grundsätze einer umsichtigen Betriebsführung anzuwenden.

3.2.8 Artikel 5 und 6 (Informationsaustausch und internationale Zusammenarbeit)

Gemäss Artikel 7 des Änderungsübereinkommens wird in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 des Übereinkommens der bisherige Wortlaut von Artikel 5 weitgehend beibehalten und um den Schutz von Kernanlagen erweitert.

Der neue Absatz 3 äussert sich zur Zusammenarbeit der Vertragsstaaten bei Sabotageakten gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat. Nach Buchstabe a soll ein Staat, der Kenntnis hat von einer glaubhaften Androhung eines Sabotageaktes gegen Kernmaterial oder eine Kernanlage in einem anderen Staat, geeignete Massnahmen beschliessen, um den betreffenden Staat oder einschlägige internationale Organisationen von diesen Androhungen zu unterrichten. Buchstabe b verpflichtet einen Staat, in welchem ein Sabotageakt verübt worden ist, andere Staaten, welche wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so bald wie möglich zu unterrichten, um die radiologischen Folgen zu beschränken. Nach Buchstabe c hat jeder Staat, der nach Buchstabe a und b um Unterstützung angegangen worden ist, umgehend eine Entscheidung zu treffen und dem ersuchenden Vertragsstaat mitzuteilen, ob er in der Lage ist, die erbetene Unterstützung zu leisten. Buchstabe d hält fest, dass die Koordinierung der Zusammenarbeit auf diplomatischem oder vereinbartem Weg erfolgt.

Absatz 5 gibt einem Vertragsstaat die Möglichkeit, soweit erforderlich unmittelbar oder über internationale Organisationen andere Vertragsstaaten zu konsultieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um die Ausgestaltung des physischen Schutzes zu verbessern.

Artikel 8 des Änderungsübereinkommens gibt dem bisherigen Artikel 6 des Übereinkommens einen neuen Wortlaut. Artikel 6 Absatz 1 äussert sich zur Weitergabe vertraulicher Informationen. Neu wird festgehalten, dass bei Weitergabe von vertraulichen Informationen an Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Massnahmen unternommen werden müssen, um die Vertraulichkeit solcher Informationen zu wahren. Nach Absatz 2 sind Vertragsstaaten nicht verpflichtet, Informationen weiterzugeben, welche sie aufgrund innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des Staates oder den physischen Schutz gefährden würden.