Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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3.2.9 Artikel 7 Absatz 1 (Straftatbestand)
Artikel 9 der Änderung enthält in erster Linie einige redaktionelle Anpassungen ohne inhaltliche Auswirkungen. Zudem macht er aus der Umwelt ein strafrechtlich explizit geschütztes Gut. Schliesslich fügt er die vier folgenden neuen Straftaten hinzu: Befördern, Versenden oder Verbringen von Kernmaterial ohne Befugnis (Art. 7 Bst. d), jeder Sabotageakt gegen eine Kernanlage bzw. jede Handlung, die auf den Betrieb einer Kernanlage einwirkt, bei welcher der Täter vorsätzlich den Tod oder schwere Körperverletzungen anderer Personen verursacht oder weiss, dass er sie verursachen kann, oder mit der er bedeutende Sach- oder Umweltschäden durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe verursacht (Art. 7 Abs. 1 Bst. e)66, die Organisation einer Straftat wie in Artikel 7 Absatz a bis h beschrieben, oder die Anstiftung zu diesem Zweck (Art. 7 Abs. 1 Bst. j), sowie der Beitrag zur Begehung solcher Straftaten durch eine Personengruppe, die mit einem gemeinsamem Ziel handeln (Art. 7 Abs. 1 Bst. k).
Bei der Annahme des Übereinkommens waren die in Artikel 7 vorgesehenen Straftaten alle durch damals geltendes Schweizer Recht, das heisst durch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und das ehemalige Atomenergiegesetz des Bundes67 (AtG) abgedeckt68. Als das AtG durch das KEG ersetzt wurde, überprüfte der Bundesrat, ob die in Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten auch vom neuen Recht abgedeckt waren, was der Fall war.69 Die neuen Buchstaben d und e des Übereinkommens sind durch Artikel 88 und 89 KEG abgedeckt, Buchstabe j durch Artikel 22 ff. StGB. Die Unterstützung einer Gruppe (Buchstabe k) wird durch Artikel 260terStGB abgedeckt, falls die Gruppe ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält; andernfalls wird dieser Beitrag als Mittäterschaft betrachtet. Bei der Frage der Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit dem neu eingeführten Begriff des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt verweisen wir mutatis mutandis auf die Bemerkungen in Punkt 2.2.2 weiter oben.
3.2.10 Artikel 11A et 11B («Entpolitisierungs»- und Nichtdiskriminierungs-Klauseln)
Die neuen Artikel 11A und 11B des Übereinkommens (Art. 10 der Änderung) übernehmen im Wesentlichen die Artikel 15 und 16 des Internationalen
66 Der am Ende von Bst. e statuierte Rechtfertigungsgrund des nationalen Rechts steht indes auch unter dem Vorbehalt von Art. 2 Abs. 4 Bst. c, wonach keine Handlungen gerechtfertigt werden können, welche insbesondere dem Völkerrecht widersprechen; vgl. hierzu bereits Ziff. 3.1.4. 67 Bundesgesetz vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie; AS 1960 541. 68 Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1985 betreffend das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, BBI 1985 II 361. 69 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zu den Volksinitiativen "MoratoriumPlus" und "Strom ohne Atom", BBI 2001 2665.