Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus. Wir verweisen deshalb auf die entsprechenden Ausführungen.70

3.2.11 Artikel 16 (Überprüfungskonferenz)

Entsprechend des geänderten Artikels 16 des Übereinkommens beruft der Depositar fünf Jahre nach Inkrafttreten der am 8. Juli 2005 angenommenen Änderung eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und dessen Zweckdienlichkeit ein.71

3.2.12 Annex II

Die Tabelle zur Kategorisierung von Kernmaterial in Annex II des Übereinkommens bleibt grundsätzlich unverändert, in den Fussnoten b und e wird lediglich die alte Bezeichnung der Strahlungseinheit rad durch die neue Einheit Gray (1 Gray = 100 rad) ersetzt.

4 Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt

4.1 Grundzüge des Änderungsprotokolls

4.1.1 Ausgangslage

4.1.1.1 Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt

Als Reaktion auf die Kaperung des italienischen Kreuzfahrtschiffs "Achille Lauro" am 7. Oktober 1985 vor dem Hafen von Alexandria, bei welcher ein amerikanischer Passagier ums Leben kam, forderte die internationale Gemeinschaft von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) eine Verbesserung des Schutzes von Seeschiffen vor terroristischen Anschlägen. In der Folge verhandelten die Mitgliedstaaten der IMO ein Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (SUA-Übereinkommen). Das SUA-Übereinkommen schützt Schiffe, deren Passagiere und Ladung vor terroristischen Übergriffen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Personen, die

70 Vgl. Ziff. 2.2.12. 71 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens kann jedoch eine Mehrheit der Vertragsstaaten jederzeit auf Vorschlag eines Vertragsstaates zur Änderung des Übereinkommens beim Depositar die Einberufung einer Konferenz zur Überprüfung des Änderungsvorschlags beantragen.