Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht
4.1.3 Verhandlungsergebnis
Das ursprüngliche SUA-Übereinkommen von 1988 und das Änderungsprotokoll von 2005 werden von den Vertragsparteien als eine einzige Übereinkunft angewendet, welche den Titel „Übereinkommen von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt“ trägt und kurz als “SUA-Übereinkommen 2005“ bezeichnet wird.
Das Verhandlungsergebnis erfüllt die Anliegen der Schweiz in Bezug auf die Bestimmtheit der neuen Straftatbestände und hinsichtlich der neuen Möglichkeiten zur Anhaltung und Durchsuchung von Schiffen. Einzig die Ausnahme von Streitkräften vom Anwendungsbereich des SUA-Übereinkommens wird im Gegensatz zu anderen Anti-Terrorübereinkommen der UNO nicht durch einen jeweils von der Schweiz verlangten Zusatz ergänzt, wonach diese Ausnahme nicht zur Straflosigkeit führen darf. Es ist deshalb beabsichtigt, anlässlich des Beitritts der Schweiz zum SUA-Übereinkommen 2005 eine entsprechende Erklärung abzugeben.78
4.1.4 Überblick über den Inhalt des Änderungsprotokolls vom 14. Oktober 2005
Das Änderungsprotokoll will in erster Linie sicherstellen, dass die Vertragsstaaten innerstaatlich über effektive Strafgesetze zur Verfolgung terroristischer Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt besitzen und soweit wie möglich zusammenarbeiten, um die vom SUA-Übereinkommen 2005 erfassten widerrechtlichen Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen.
Als neue Straftatbestände enthält das Änderungsprotokoll insbesondere:
– den Missbrauch von Schiffen als Angriffsobjekt oder –mittel in einer Art und
Weise, welche den Tod eines Menschen, eine schwere oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, um die Bevölkerung einzuschüchtern oder einen Staat oder eine internationale Organisation zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen;
– den Transport per Schiff von Sprengstoffen und radioaktivem Material, um
den Tod eines Menschen, eine schwere Körperverletzung oder Schäden zu verursachen, mit dem Ziel die Bevölkerung einzuschüchtern oder einen Staat oder eine internationale Organisation zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen;
– den Transport per Schiff von atomaren, biologischen oder chemischen
Waffen, Waffenbestandteilen und Gütern zur Herstellung solcher Materialien und Waffen (inklusive „Dual-Use-Güter");
78 Vgl. hierzu ausführlich unten Ziff. 4.2.2.