Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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Auslegung der neuen Artikel, namentlich die Straftatbestände von Artikel 3, 3bis, 3ter und 3quater. Erforderlich machte die umfangreiche Erweiterung des Definitionskatalogs vor allem die Aufnahme von biologischen und chemischen Waffen und ihrer Bestandteile sowie von toxischen Chemikalien in das Änderungsprotokoll. Ebenfalls genauer umschrieben werden die von solchen Waffen verursachten Schäden.
4.2.2 Artikel 2bis (Vorbehalt des Völkerrechts und Ausschluss der Streitkräfte)
Nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Änderungsprotokolls 2005 lässt das SUA-Übereinkommen 2005 gemäss Artikel 2bisAbsätze 1 und 3 die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten aus dem Völkerrecht unberührt, so namentlich den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Änderungsprotokolls 2005 findet das SUA-Übereinkommen 2005 keine Anwendung auf Handlungen von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, und auf die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind (Art. 2bisAbs. 2). Entsprechende Klauseln finden sich auch in andern Anti-Terrorübereinkommen der UNO, nämlich im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge sowie im Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen und in der Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, die beide Gegenstand des vorliegenden erläuternden Berichts sind. Im Unterschied zu diesen Übereinkommen weist das Änderungsprotokoll keinen Zusatz auf, welcher eine Ausnahme der Streitkräfte vom von seinem Anwendungsbereich unter den Vorbehalt stellt, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen dadurch weder entschuldigt oder für rechtmässig erklärt werden, noch dass dadurch die Strafverfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird.
Wie bereits oben dargelegt wurde, entspricht es der konstanten Auffassung der Schweiz, solche Ausnahmen für Handlungen bestimmter Personenkategorien nur zu akzeptieren, wenn diese Handlungen durch das humanitäre Völkerrecht erfasst werden oder keine Verletzung des Völkerrechts darstellen. Entsprechend hat sie sich in den letzten zehn Jahren im Sinne einer Minimalgarantie stets für die Aufnahme dieses Zusatzes gegen die Straflosigkeit in internationale Übereinkommen gegen den Terrorismus eingesetzt.81 Auch für die Verhandlungen
81 Vgl. oben Ziff. 2.2.4 und 3.2.6.