Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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über die Revision des SUA-Übereinkommens und SUA-Protokolls hatte der Bundesrat ein entsprechendes Mandat erteilt. Es ist ihr indes wegen des allseitigen Drucks, die Verhandlungen möglichst schnell abzuschliessen, nicht gelungen, diese Garantie zur Verhinderung der Straflosigkeit ausdrücklich im Text des vorliegenden Änderungsprotokolls zu verankern. Das übergeordnete Interesse der Annahme des Änderungsprotokolls im Konsens liess die Schweiz ihre Position nicht Aufrecht erhalten. Nach Ansicht des Bundesrates ist diese Lücke indes bedauerlich, sendet sie doch ein falsches Signal aus, dass de facto terroristische Handlungen der Streitkräfte in Friedenszeiten nicht dem SUA-Übereinkommen 2005 unterstellt sind, wenn diese durch nicht näher definierte Regeln des Völkerrechts erfasst werden. Der Bundesrat schlägt daher vor, gestützt auf die kohärente und konstante Praxis der Schweiz bei der Ausarbeitung internationaler Übereinkommen gegen den Terrorismus und in Übereinstimmung mit anderen sektoriellen Übereinkommen im Anti-Terrorbereich anlässlich des Beitritts der Schweiz zum Änderungsprotokoll eine Erklärung abzugeben, wonach durch dieses Änderungsprotokoll weder ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig werden noch dadurch die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird. Dies hätte zur Folge, dass die Schweiz das SUA-Übereinkommen 2005 z.B. bei einem Sprengstoffanschlag gegen ein Schiff der Schweizer Hochseeflotte auch dann zur Anwendung bringen würde, wenn ein anderer Staat die Anwendung deshalb verneint, weil ein Delikt von seinen Streitkräften begangen wird, und er diese nicht gemäss anderen Regeln des Völkerrechts verfolgt.
4.2.3 Artikel 3 Absätze 1(f) und 2, Artikel 3bis, 3ter und 3quater (Straftatbestand)
Eine bedeutende Erweiterung betrifft in Artikel 4 des Änderungsprotokolls die strafrechtlich verfolgbaren Handlungen. Gemäss dieser Bestimmung wird Buchstabe g aus Artikel 3 des SUA-Übereinkommens gestrichen, und der geänderte Absatz 2 bestraft jede Person, die unter gewissen Bedingungen droht, eine der Straftaten nach Artikel 3 zu begehen. Der neue Artikel 3bisbestraft einerseits Personen, die auf einem Schiff oder gegen ein Schiff Waffen oder gefährliches Material einsetzen bzw. von einem Schiff aus solche auslösen (vor allem Sprengsätze, radioaktives Material, ABC-Waffen, Öl), um eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, und andererseits Personen, die an Bord eines Schiffes Waffen oder gefährliches Material befördern. Artikel 3terbestraft Personen, die andere Personen, welche vom Übereinkommen oder den im Anhang aufgezählten Verträgen vorgesehene Straftaten begangen haben, mit der Absicht befördern, sie der Strafverfolgung entgehen zu lassen. Artikel 3quaterschliesslich bestraft den Versuch, die Mittäterschaft und die Anstiftung.
Die gegenwärtig gültigen Schweizer Strafnormen erfüllen die Anforderungen des SUA-Übereinkommens von 2005 vollständig. Die Bestimmungen des Besonderen Teils des StGB über Vergehen gegen Leib und Leben, gegen Vermögen, gegen Freiheit und gegen öffentlichen Verkehr oder über Verbrechen, die eine