Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht

Gemeingefahr schaffen oder Verbrechen gegen den Staat und die nationale Sicherheit, sind auf die im Änderungsprotokoll genannten Straftaten anwendbar. Ebenso sind Artikel 34 KMG, Artikel 37 f. des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe82, Artikel 43 f. StSG, Artikel 88 f. KEG sowie Artikel 128 ff. SSG anwendbar. Zudem werden Versuch, Mittäterschaft und Anstiftung nach Artikel 21 ff. StGB und Artikel 260bisStGB ebenfalls bestraft. Die Drohung, Straftaten zu Zwecken der Nötigung zu begehen, ist durch Artikel 180, 181, 258, 285 und 286 StGB abgedeckt.

4.2.4 Artikel 5bis (Verantwortlichkeit juristischer Personen)

Der neue Artikel 5bisdes SUA-Übereinkommens von 2005 (Art. 5 des Änderungsprotokolls) verlangt von Vertragsstaaten, dass sie die notwendigen Massnahmen treffen, damit eine juristische Person zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn eine Straftat im Anwendungsbereich des Übereinkommens begangen wird, wobei gemäss dieser Bestimmung die Verantwortlichkeit straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein kann. Diese Verantwortlichkeit besteht unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, welche die Straftat begangen haben.

Artikel 102 Absatz 1 StGB führt eine allgemeine subsidiäre strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person ein, wenn das Verbrechen oder Vergehen wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. Absatz 2 führt eine primäre Verantwortlichkeit für gewisse Straftaten ein, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. Diese Bestimmung entspricht also nicht vollständig den Anforderungen des Übereinkommens, denn sie erlaubt keine systematische parallele Verfolgung der juristischen und der natürlichen Person. Dieser Mangel wird aber durch die möglichen zivilrechtlichen (namentlich zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage gemäss Artikel 41 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches83) und verwaltungsrechtlichen Massnahmen (namentlich Rückzug des Seebriefes oder aussergewöhnliche Sicherheitsmassnahmen von Artikel 44 SSG in Zusammenhang mit Art. 6 SSG) gegen die juristische Person, die das beanstandete Schiff betreibt, bei weitem kompensiert, so dass keine zusätzlichen Bestimmungen nötig sind.

4.2.5 Artikel 6 Absatz 4 («Aut dedere, aut iudicare»)

Artikel 6 Absatz 4 des SUA-Übereinkommens von 2005 (Art. 6 Abs. 3 des Änderungsprotokolls) festigt den internationalen Grundsatz «aut dedere, aut iudicare». Er verlangt vom ersuchten Staat, ein Auslieferungsverfahren bzw., wenn er den Verdächtigen nicht ausliefert, wegen der Schwere der vom Übereinkommen abgedeckten Straftaten ein Strafverfahren zu eröffnen, und um zu verhindern, dass

82 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe; SR 941.41.

83 SR 210.