Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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der Urheber der terroristischen Straftat einer angemessenen Strafe entkommt. Für Details wird auf die entsprechenden Ausführungen unter Artikel 11 des Internationalen Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus verwiesen.84
4.2.6 Artikel 8bis (Informationsaustausch, Zusammenarbeit, Anhalten und Untersuchen eines Schiffes)
Begegnen befugte Beamte eines Vertragsstaats seewärts des Küstenmeeres eines Staates einem Schiff, das die Flagge eines anderen Vertragsstaats führt, und besteht Grund zum Verdacht, dass das Schiff oder eine an Bord des Schiffes befindliche Person im Zusammenhang mit einer in Artikel 3, 3bis, 3teroder 3quater genannten Straftat steht, können diese das Schiff nach dem neuen Verfahren gemäss Artikel 8bisdes SUA-Übereinkommens 2005 (Art. 8 Abs. 2 des Änderungsprotokolls) anhalten, durchsuchen und die sich an Bord befindenden Personen befragen, wenn der Flaggenstaat dieses Schiffes dies ausdrücklich genehmigt. Dazu notifiziert die ersuchende Partei den Flaggenstaat unter Angabe aller bekannten Informationen über das Schiff und kann eine schnelle Antwort des Flaggenstaates erwarten. Dieser kann das Ersuchen ablehnen, vorbehaltlos genehmigen, die Genehmigung von einer Bedingung abhängig machen, an der Durchsuchung teilnehmen oder sie selber durchführen. Die Vertragsstaaten können beim Generalsekretär im Voraus eine allgemeine Genehmigung für diese Fälle mit oder ohne Bedingung notifizieren. Die Durchsuchungsorgane Dritter müssen von ihrer Regierung ordentlich ermächtigt sein und sie sollen auf Gewalt verzichten. Beim Anhalten des Schiffes auf See und bei der Durchsuchung der Ladung sind die Schwierigkeiten und Gefahren des "Boarding" zu berücksichtigen.
Werden bei der Durchsuchung Beweise gefunden, wonach ein Verstoss gegen die Konvention vorliegt, kann der Flaggenstaat das vorläufige Festhalten des Schiffes, der Ladung und der an Bord befindlichen Personen genehmigen. Zusätzliche Massnahmen sind seitens des ersuchenden Vertragsstaats zur Abwendung unmittelbarer Gefahr für das Leben von Personen möglich. Gewalt ist im Allgemeinen zu vermeiden und in erforderlichen Fällen verhältnismässig anzuwenden. Der die Massnahmen ausführende Vertragsstaat trifft dazu diverse Sicherungsmassnahmen und haftet für Schäden, Verletzungen und Verluste, wenn die Massnahmen widerrechtlich vorgenommen wurden oder sich der Verdacht als unbegründet erweist. Der Flaggenstaat kann seine Gerichtsbarkeit für anwendbar erklären oder in die Ausübung der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates einwilligen. Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um vom SUA-Übereinkommen erfasste widerrechtliche Handlungen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu verhüten und zu bekämpfen und werden ermutigt, genormte Vorgehensweisen für gemeinsame Einsätze nach diesem Artikel zu schaffen und Vereinbarungen zur erleichterten Durchführung der Strafverfolgungseinsätze zu erarbeiten.
84 Vgl. oben Ziff. 2.2.8.