Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht
Auf der Basis dieser Bestimmung haben die USA beispielsweise mit einer Anzahl von Staaten so genannte “Boarding Agreements“ abgeschlossen. Dieses Instrument erlaubt die gegenseitige Kontrolle von Schiffen ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Flaggenstaat. Der durchsuchende Staat muss diesen jedoch vorgängig über die Durchsuchung informieren. Der Flaggenstaat hat das Recht, im konkreten Einzelfall die Durchsuchung eines Schiffes zu verbieten. Ob ein solches Verbot in concreto durchgesetzt werden kann, ist eher zu bezweifeln. Für die Schweiz besteht jedenfalls keine Veranlassung, mit Drittstaaten ein "Boarding Agreement" abzuschliessen. Sollte ein unter Schweizer Flagge fahrendes Schiff verdächtigt werden, müssten somit vorgängig zwingend die schweizerischen Behörden um Ermächtigung angegangen werden, weil ein schweizerisches Schiff auf Hoher See unter Schweizer Rechtshoheit steht.
4.2.7 Artikel 10 Absatz 2 (Menschenrechtliche Garantien)
Diese Bestimmung (Art. 9 des Änderungsprotokolls) ist fester Bestandteil verschiedener jüngerer Anti-Terrorübereinkommen der UNO. Sie entspricht unter anderem auch Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, weshalb hier auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.85
4.2.8 Artikel 11 (Auslieferung)
Artikel 11 Absatz 1, 2, 3 und 4 des SUA-Übereinkommens von 2005 (Art. 10 des Änderungsprotokolls) regelt die Folgen des Übereinkommens für die geltenden Auslieferungsinstrumente bzw. solche, die zwischen Vertragsstaaten des Übereinkommens abgeschlossen werden. Da das IRSG bereits die Möglichkeit einer Zusammenarbeit bei jeder Straftat vorsieht, stellt diese Bestimmung für unser Land keine Schwierigkeit dar. Für Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Artikel 13 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus verwiesen.86 In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Auslieferung den vom innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen unterliegt. Bei den Voraussetzungen, die in der Schweiz für eine Auslieferung bestehen, sind die doppelte Strafbarkeit87 sowie die namentlich in der EMRK und im UNO-Pakt II genannten Menschenrechtsgarantien zu erwähnen. Absatz 4 schliesslich will verhindern, dass der Verdächtige einer im Übereinkommen genannten Straftat der Strafverfolgung entkommen kann.
85 Vgl. oben Ziff. 2.2.9. 86 Vgl. oben Ziff. 2.2.10. 87 Die minimale Dauer der freiheitsbeschränkenden Sanktion, mit welcher die Tat bestraft wird, muss nach Art. 35 Bst. a IRSG mindestens ein Jahr betragen. In Bezug auf die terroristischen Straftaten nach Art. 2 des Übereinkommens bereitet dies keine Probleme, da diese alle gemäss dieser Anforderung bestraft werden.