Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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4.2.9 Artikel 11bis und 11ter («Entpolitisierungs»- und Nichtdiskriminierungs-Klauseln)

Artikel 11bisund 11terdes SUA-Übereinkommens von 2005 (Art. 10 Abs. 2 und 3 des Änderungsprotokolls) übernehmen den Inhalt der Artikel 15 und 16 des Internationalen Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus. Es wird deshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.

4.2.10 Artikel 12 Absatz 1 (Rechtshilfe)

Die vorliegende Bestimmung (Art. 11 des Änderungsprotokolls) erweitert in Absatz 1 das Anwendungsgebiet des Übereinkommens auf die neuen, vom Protokoll hinzugefügten Straftaten, für die es angezeigt ist, Rechtshilfe in Strafsachen zu gewähren.

4.2.11 Artikel 12bis (Zeitweise Überstellung inhaftierter Personen)

Artikel 12bisdes SUA-Übereinkommens von 2005 (Art. 11 Abs. 2 des Änderungsprotokolls) regelt die zeitweise Überstellung von inhaftierten Personen zu Zwecken der Identifizierung oder Zeugenaussage, oder damit sie ihren Beitrag zu Abklärungen im Rahmen einer Untersuchung oder von Strafverfahren gemäss den im Protokoll angefügten Straftaten leisten. Die in Bezug auf Artikel 17 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus gemachten Ausführungen gelten auch für die vorliegende Bestimmung.88

4.2.12 Artikel 13 und 14 (Verhütung von Straftaten)

Bei den Massnahmen, die eine Verhütung der neuen in Artikel 13 und 14 des SUA-Übereinkommens von 2005 (Art. 12 und 13 des Änderungsprotokolls) vorgesehenen Straftaten ermöglichen sollen, sind verschiedene Massnahmen aus dem IRSG zu erwähnen, deren Wirksamkeit in Zusammenarbeitsverfahren vielfach erwiesen wurde. Eine dieser Massnahmen ist die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen im Sinn von Artikel 67a IRSG. Diese Bestimmung ermöglicht der schweizerischen Strafverfolgungsbehörde, unter gewissen Bedingungen einer ausländischen Behörde unaufgefordert Beweismittel zu übermitteln, die sie im Lauf ihrer eigenen Untersuchung gesammelt hat, wenn sie glaubt, dass diese Übermittlung die Einleitung eines Strafverfahrens ermöglicht oder

88 Vgl. oben Ziff. 2.2.13.