Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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eine hängige Strafuntersuchung erleichtern kann.89 Eine andere Massnahme ist die Möglichkeit, gemäss den gesetzlich festgelegten Bedingungen vorläufige Massnahmen auszusprechen – ein typisches Beispiel dafür ist das Sperren von Konten –, um einen bestehenden Zustand zu erhalten, bedrohte rechtliche Interessen zu wahren oder Beweismittel zu sichern.90
4.2.13 Artikel 17-24 (Schlussklauseln)
Nach Artikel 15 des Änderungsprotokolls wird das SUA-Übereinkommen von 1988 und das Änderungsprotokoll von 2005 zwischen den Vertragsparteien des Änderungsprotokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt. Diese Übereinkunft wird als SUA-Übereinkommen 2005 bezeichnet und setzt sich aus den Artikeln 1-16 des revidierten Übereinkommens und den Artikel 17 bis 24 des Änderungsprotokolls sowie dessen Anlage zusammen. Ist demzufolge im Anwendungsfall ein Staat nur Vertragspartei des Übereinkommens von 1988, nicht aber des Änderungsprotokolls von 2005, so gilt zwischen den Parteien nur das SUA-Übereinkommen von 1988. Entsprechend werden in der systematischen Sammlung des Bundesrechts das SUA-Übereinkommen von 1988 und das SUA-Übereinkommen 2005 mit unterschiedlichen Nummern zu führen sein.
Nach Artikel 16 des Änderungsprotokolls bestimmt der neue Artikel 16bisdes SUA-Übereinkommens 2005, dass als dessen Schlussklauseln die Artikel 17-24 des Änderungsprotokolls von 2005 gelten.
Nach Artikel 17 steht das Änderungsprotokoll vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der IMO in London zur Unterzeichnung offen. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Staat dem Änderungsprotokoll nur noch beitreten. Die Schweiz wird dem Änderungsprotokoll nach der Genehmigung durch das Parlament direkt beitreten.
Die übrigen Schlussklauseln des Änderungsprotokolls entsprechen weitgehend den bisherigen Bestimmungen des SUA-Übereinkommens von 1988 beziehungsweise den in völkerrechtlichen Übereinkommen üblichen Schlussbestimmungen hinsichtlich Inkrafttreten, Kündigung und Änderung des Übereinkommens.
89 Die Übermittlung eines Beweismittels an einen Staat, an den die Schweiz nicht durch eine internationale Vereinbarung gebunden ist, bedarf der Zustimmung des Bundesamtes (Art. 67a, Abs. 3). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie die Einreichung eines Rechtshilfegesuchs an die Schweiz ermöglichen (Art. 67a, Abs. 5). Jede unaufgeforderte Übermittlung muss in einem Protokoll festgehalten werden (Art. 67a, Abs. 6). 90 Art. 18 IRSG. Folgende Bedingungen sieht das Gesetz vor: Wenn Gefahr im Verzug ist und mit den übermittelten Angaben überprüft werden kann, ob alle Voraussetzungen gegeben sind, kann das Bundesamt nach Ankündigung eines Ersuchens vorläufige Massnahmen anordnen; diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht (Art. 18, Abs. 2 IRSG).