Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 19 Seiten

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ausscheidung zwischen oberstem Organ und Gemeinwesen und der Beibehaltung der Beitragspflicht örVE an den Sicherheitsfonds (vgl. Ziff. 5.2).

Klar abgelehnt werden demgegenüber Sonderregeln für örVE mit besonders hoher Unterdeckung (vgl. Ziff. 6.1.1) sowie die Verpflichtung, erzielte Überschüsse in erster Linie zur Verbesserung des Deckungskapitals, statt für Leistungsverbesserungen zugunsten der Versicherten zu verwenden (vgl. Ziff. 6.1.2).

Der Vorschlag einer Ausfinanzierung örVE ist umstritten - Befürworter und Gegner halten sich die Waage: Die Befürworter schlagen z.T. eine kürzere oder eine längere Ausfinanzierungsfrist vor. Die Gegner lehnen jedwelche Frist zur Ausfinanzierung wegen befürchteter Mehrkosten ab (vgl. Ziff. 5.1.7).

4 Allgemeine Bemerkungen

FR schlägt insgesamt einen anderen Ansatz mit einem für alle örVE verbindlichen Mindestzieldeckungsgrad von 60%, vorzugsweise jedoch von 80% vor, den es sowohl dem Vorschlag des Bundesrates als auch demjenigen der SGK-N vorzieht. Die SVP lehnt den Vernehmlassungsentwurf insgesamt ab, da dieser die bestehende Ungleichbehandlung zwischen öffentlich- und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht beseitige und verlangt die sofortige Ausfinanzierung aller öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen. Die EVP beantragt, auf die Vorlage zu verzichten, da sie das Ausmass der Fehlbeträge in öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht als so gravierend ansieht. Auch VASOS lehnt die Vorlage insgesamt ab.

Bei den Spontanteilnehmer lehnt Gastrosuisse die Vorlage insgesamt ab, weil die Finanzierung der Deckungslücke nicht nur durch Steuermittel, sondern auch durch höhere Beiträge der Versicherten und durch Leistungskürzungen erfolgen und so die Schweizer Wirtschaft künftig in Millionenhöhe belastet würde.

5 Stellungnahmen zur Vorlage des Bundesrates

5.1 Zum Finanzierungsmodell des differenzierten ZDG mit dem Ziel der Ausfinanzierung innert 30 Jahren

5.1.1 Angleichung der Rahmenbedingungen für örVE an privatrechtliche VE

Die Mehrheit der offiziellen Vernehmlassungsteilnehmer befürwortet die Angleichung der finanziellen Rahmenbedingungen (35 Teilnehmer), 15 sprechen sich dagegen aus. Bei den Spontanteilnehmern befürworten 66 eine Angleichung, 46 lehnen eine solche ab.

Die Mehrheit der Kantone (17) unterstützt die vorgeschlagene Angleichung der finanziellen Rahmenbedingungen, weil kein Grund für eine Ungleichbehandlung örVE mit privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen bestehe und eine solche aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vermieden werden müsse. AR verlangt eine Ausfinanzierung aller örVE grs. innert 20 Jahren, während für solche mit einem aktuellen Deckungsgrad von unter 50% bei Inkrafttreten der Regelung eine Frist von 30 Jahren festgelegt werden könne. VS erachtet die Vorgabe zur Ausfinanzierung innert 30 Jahren ohne Zwischenziele als lückenhaft. So sollen insbesondere für örVE mit tiefem aktuellem Deckungsgrad kurz- und mittelfristig Zieldeckungsgrade bezüglich der gesamten und der Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten festgelegt werden müssen. Langfristig müsse mindestens die Erhaltung eines Deckungsgrades von 80% vorgeschrieben werden. BL unterstützt die Angleichung der finanziellen Rahmenbedingungen, da auch bei örVE die Perennität zunehmend nicht mehr gegeben sei. 5 Kantone lehnen die Angleichung der finanziellen Rahmenbedingungen ab, weil es keine zwingenden Gründe gebe, vom System der Teilkapitalisierung abzurücken, die volle Ausfinanzierung beträchtliche Kosten für die

5/19 Ergebnis Vernehmlassung, Jan. 08