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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
3.17 Artikel 136
Bisher wurde von jeder Ausgleichskasse, bei welcher ein individuelles Konto eröffnet wurde, ein Vermerk in den Versicherungsausweis eingetragen. Damit sollte die lückenlose Dokumentation der Beitragszahlungen sichergestellt werden. Der neue Versicherungsausweis (vgl. Art. 135 bisAHVV) wird diese Angaben nicht mehr enthalten. Während Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige ihre Beiträge im direkten Kontakt mit der Ausgleichskasse entrichten und daher im Besitze entsprechender Belege sind, liegt die Verpflichtung zur Abrechnung und Entrichtung der Beiträge bei Unselbständigerwerbenden (Arbeitnehmern) vollumfänglich beim Arbeitgeber. Damit der Arbeitnehmer trotz verändertem Versicherungsausweis weiterhin in den Besitz eines Belegs über die Führung eines individuellen Kontos bei derjenigen Ausgleichskasse kommt, mit welcher der Arbeitgeber abrechnet, ist neu in Artikel 136 Absatz 1 die Anmeldepflicht des Arbeitgebers vorzusehen und in Absatz 2 die Pflicht der Ausgleichskasse, bei Anmeldung eines neuen Arbeitnehmers dem Arbeitgeber einen Versicherungsnachweis zukommen lassen, welcher dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auszuhändigen ist. Die Auslieferung der Versicherungsnachweise wird und jeweils im Mutationsfall (z.B. Antritt einer neuen Stelle) vorgenommen. Aus diesem Grund sind die bisherigen Versicherungsausweise durch die Arbeitnehmer aufzubewahren.
3.18 Artikel 137
Die Regelung zur Führung der individuellen Konten durch die Ausgleichskasse findet sich heute in Artikel 135. Sie wird weitgehend unverändert in den Artikel 137 (heute eine Leerstelle ohne Regelungsgehalt) verschoben. Nicht mehr aufgenommen wird allerdings die Vorschrift, dass die Eröffnung eines individuellen Kontos im Versicherungsausweis eingetragen wird. Die Funktion dieses Eintrags wird durch die Einführung von Artikel 136 (separater Versicherungsnachweis) obsolet.
3.19 Artikel 174 Absatz 1, Einleitungssatz und Buchstabe a
Artikel 174 regelt die Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle. Mit der Einführung der neuen Versichertennummer dehnt sich der Aufgabenbereich aus. Dementsprechend ist in Absatz 1 sowohl der Einleitungssatz wie Buchstabe a zu ergänzen.
3.20 Übergangsbestimmungen und Inkraftsetzung
• Grundsätzlich wird die formale Inkraftsetzung der Gesetzes- und Verordnungsänderung spätes-
tens per 1. Januar 2008 vorgesehen (III Absatz 1). Ab diesem Zeitpunkt kann die neue Versichertennummer nach den neuen Regeln ausgeliefert werden.
• Für die Umstellung der AHV/IV/EL/EO/FL ist der Stichtag 1. Juli 2008 vorgesehen. Rechtstech-
nisch wird deshalb in den Übergangsbestimmungen (II Absatz 1) die Verwendung der bisherigen Nummer vorgeschrieben. Gleichzeitig wird für diejenigen Normen (Versicherungsausweis etc), welche die Durchführung der AHV betreffen, die Inkraftsetzung per 1. Juli 2008 separat geregelt (III Absatz 2). Darunter fallen auch die neuen automatisierten Meldungen von Infostar und ZEMIS an die ZAS.
• Die Arbeitslosenversicherung führt ein neues Informatiksystem ein. Das aktuelle System kann nur
die alte Nummer verarbeiten. Diesem Umstand wird sowohl mit Absatz 2 wie mit Absatz 3 der Übergangsbestimmungen (II) Rechnung getragen. Anzumerken ist, dass die in Absatz 3 der Übergangsbestimmungen vorgesehene Regel, wonach die Nummer noch bis Ende 2008 zusätzlich auch nach altem Recht vergeben wird, auch im Interesse der AHV liegt (Umstellung erst per 1.7.2008, Sicherheitsmarge von zusätzlich einem halben Jahr).
• Eine Sonderregel beim Inkrafttreten wurde für Artikel 134quaterAbsatz 1 (Bekanntgabe der Versi-
chertennummer an Infostar und ZEMIS) getroffen (III Absatz 3). Die Verpflichtung zur Führung der AHV-Versichertennummer für die Register ist von der vollständigen Inkraftsetzung des Registerharmonisierungsgesetzes abhängig ist. Deswegen ist der Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Nummer an ZEMIS und Infostar entsprechend zu koordinieren.
Zum Übergangsrecht ist im übrigen Folgendes festzuhalten: