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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

3.10 Artikel 134quater

Mit der AHVG-Revision wurden nicht nur alle Sozialversicherungen sondern auch gewisse mit der Sozialversicherung eng verbundene Bereiche zur systematischen Verwendung der AHV-

Versichertennummer ermächtigt. In der Praxis wird es grosse Unterschiede im Umfang des Datenbestandes der einzelnen Nutzer geben. Während beispielsweise bei einem Sozialdienst einer kleinen Gemeinde eher wenige Personen verzeichnet sein dürften, sind es bei einer grossen Krankenkasse mehrere Hunderttausend. Die technischen Bedürfnisse bei der Einspeisung der neuen Nummern oder bei der Überprüfung der vorhandenen Nummern sind somit vom Nutzer abhängig. Damit die ZAS auf der einen Seite kundengerecht reagieren kann und auf der andern Seite nicht von allzu unterschiedlichen Kundenbedürfnissen überfordert wird, wird Folgendes vorgesehen:

• In Absatz 1 wird die grundsätzlich die automatisierte Bekanntgabe der Versichertennummer an die Systeme Infostar und ZEMIS vorgesehen. Die Nummer muss in diesen beiden Systemen aufgrund des Registerharmonisierungsgesetzes geführt werden.

• Im weiteren soll die ZAS sowohl ein Standardverfahren (Absatz 2; beim heutigen Stand der Technik mit mobilen Datenträgern) wie ein Abfragesystem (Absatz 3) zur Verfügung stellen.

• Darüber hinaus muss die Möglichkeit für weitere technische Lösungen jedoch offen bleiben (Absatz 4). Solche stehen derzeit auch im Rahmen der Umsetzung des Registerharmonisierungsgesetzes zur Diskussion. Sowohl die Daten des Versichertenregisters der ZAS wie auch die Einwohnerregister, Infostar und ZEMIS sind zur Datenlieferung an das BFS verpflichtet (vgl. Art. 15 RHG). Damit stellt das BFS einen technischen Knotenpunkt dar und es liegt nahe, dass aus Effizienzgründen dieselben technischen Kanäle sowohl für die automatisierten Meldungen von ZEMIS und Infostar an die ZAS wie für die Bekanntgaben der Nummer der ZAS an Infostar und ZEMIS via BFS genutzt werden. Möglicherweise kann über die gleiche technische Einrichtung auch die Auslieferung der Versichertennummer an die Einwohnerregister oder an weitere Stellen und Institutionen erfolgen. Deshalb wird in Absatz 4 die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Institutionen ermöglicht. Mit der offenen Formulierung soll der nötige Spielraum eingeräumt werden, um eine optimale technische Lösung für die Erstauslieferung der Nummer an Dritte und den periodischen automatisierten Meldeverkehr zu finden. Die Bestimmung über die Einrichtung technischer Lösungen beinhaltet auch die Möglichkeit, dass die ZAS gewisse Kosten für die Schnittstellen-Anpassung in anderen Systemen via AHV-Fonds übernehmen kann, wenn sie im Interesse der AHV erfolgen (insbesondere bei Infostar).

• Wie bei der Zuweisung der Versichertennummer muss bei der Bekanntgabe oder Verifizierung der Nummer zur Erzielung ausreichend eindeutiger Ergebnisse ein Datenabgleich möglich sein (Absatz 5) .

• Schliesslich wird der Vollständigkeit halber in Absatz 6 die Bekanntgabe oder Verifizierung der Versichertennummer im Einzelfall auf Anfrage erwähnt.

3.11 Artikel 134quinquies

Die ZAS ist ein Organ der AHV und sie wird durch Mittel der AHV-Versicherung finanziert (Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und der öffentlichen Hand). Die Dienstleistungen, welche die ZAS inskünftig für Fremdnutzer erbringen muss, sollen die AHV grundsätzlich nicht belasten. Deshalb wurde in Artikel 50g Absatz 4 des neuen AHVG auf die Möglichkeit der Aufwandsentschädigung mittels Gebühren hingewiesen. In der Botschaft wurde klargestellt, dass die Bestimmung deklaratorischer Natur ist und die Grundlage zur Gebührenerhebung in Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010) enthalten ist. Gleichzeitig wurde in der Botschaft festgehalten, dass der Bundesrat eine spezielle Regelung treffen wird, sofern die konkreten Umstände es nicht erlauben, sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGebV; SR 172.041.1) zu richten4. In der Botschaft wurde auch darauf hingewiesen, dass das Eigeninteresse der AHV als Entschädigungskriterium für die Regelung herangezogen werden könne.

4vgl. Botschaft, BBl 2006 526