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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
spielsweise Familienname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit übereinstimmen. Das geringe Risiko einer fehlerhaften Zuweisung in solchen Fällen ist zu tragen. Ergeben sich aber grössere Unklarheiten, braucht es zusätzliche Abklärungen, um diese auszuräumen. Damit die ZAS diese Aufgabe wahrnehmen, und eine möglichst einwandfreie Qualität (welche jedoch nie bei 100% liegen wird) bei der Zuweisung erzielen kann, muss ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, zusätzliche Daten einzuverlangen (Abs. 6).
3.6 Artikel 134
Die Bestimmung betrifft den bisherigen Versicherungsausweis. Sie wird abgelöst durch die Neuregelungen zum neuen Versicherungsausweis (neu Art. 135bis).
3.7 Gliederungstitel vor Artikel 134bis
Vgl. Ziffer 3.3
3.8 Artikel 134bis
Ein zentraler Begriff der AHVG-Revision vom 23. Juni 2006 ist die "systematische Verwendung der Versichertennummer". Er spielt namentlich im Zusammenhang mit der Einschränkung des Gebrauchs der AHV-Versichertennummer durch Dritte eine Rolle, verlangt der Gesetzgeber für die "systematische Verwendung" in den Artikeln 50d und 50e AHVG doch eine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmung definiert nun näher, was unter der "systematischen Verwendung" zu verstehen ist. Entscheidendes Kriterium soll sein, dass der essentielle Teil der Versichertennummer Eingang in eine Datensammlung findet. Dabei wird an den Begriff der Datensammlung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) angeknüpft: gemeint ist "jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind". Mit der Einschränkung auf den zentralen Teil der Nummer im Sinne von Artikel 133 Buchstabe b wird vermieden, dass durch systematische Modifizierungen der vollständigen Nummern nach eigenem System (z.B. durch Weglassung des Ländercodes in den ersten drei Stellen der 13-stelligen Nummer oder durch Ergänzungen der Nummer mit einem Buchstabe) die vom Gesetzgeber gewollte Einschränkung im Gebrauch unterlaufen wird.
3.9 Artikel 134ter
Die Neuregelung auf Gesetzesstufe enthält verschiedene Vorschriften, welche Drittnutzer der Versichertennummer im Interesse der Transparenz, der Datensicherheit und Datenverlässlichkeit sowie zum Schutz vor Missbrauch einzuhalten haben (sichernde Massnahmen gemäss Art. 50g AHVG).
Unter anderem müssen Drittnutzer der Versichertennummer, welche von ihrem Recht zur systematischen Verwendung der Versichertennummer Gebrauch machen, der ZAS Meldung erstatten. Zudem hat die ZAS eine Liste der gemeldeten Stellen und Organisationen zu führen.
Um den Verkehr zwischen ZAS und Drittnutzern möglichst klar und effizient zu gestalten, sieht Artikel 134terAbsatz 1 ein Meldeverfahren per Formular vor, während in Absatz 2 der mit dem Formular zu erhebende Inhalt der Meldung näher umschrieben wird. Damit sollte es für die ZAS möglichst einfach werden, diejenigen Meldungen zu erkennen, bei welchen die Voraussetzungen für die systematische Verwendung der Versichertennummer nicht gegeben sind. In solchen Fällen würde sich der Nutzer nach dem neuen Artikel 87, sechstem Lemma AHVG strafbar machen und die ZAS dürfte Begehren nach Auslieferung der Versichertennummer in einem Verfahren nach Artikel 134quaterAbsatz 2 oder 4 nicht nachkommen.
Mit Absatz 3 wird präzisiert, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Pflicht zur jährlichen Veröffentlichung der Liste der Drittnutzer durch Publikation im Internet zu erfüllen ist.
Anzumerken ist, dass Artikel 134terder Verordnung die Möglichkeit von Sammelmeldungen nicht ausschliesst. So wird es durchaus möglich sein, dass beispielsweise eine zentrale, kantonale Behörde die Formulare für sämtliche Gemeinden, welche die Einwohnerregister führen, einreicht.