Bericht 1 2

Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

• In rund 10 % der Fälle kann aufgrund des vollautomatisierten Abgleichs nicht mit einem eindeuti-

gen Resultat gerechnet werden. Diese Fälle können aufwändige Abklärungen und Rückfragen beim Datenlieferanten oder aber Anfragen an andere Stellen oder Institutionen auslösen und sind daher sehr kostenträchtig. Für eine eindeutige Zuweisung und Zuordnung der Nummer ist das Bereinigungsverfahren aber absolut notwendig. Die dazu bei der ZAS einzurichtende Clearingstelle muss die Bereinigungsarbeiten bis Ende 2010 abgeschlossen haben. Aufgrund der heute zur Verfügung stehenden Informationen sind dazu einerseits insgesamt 101 Mannjahre für die eigentliche Bereinigung (Clearing) mit qualifiziertem und speziell ausgebildetem Personal notwendig. Andererseits erfordert der komplexe Bereinigungsprozess 29 zusätzliche Mannjahre für den Aufbau- und das Management der Clearingstelle, für die Softwareentwicklung und für weitere Aufgaben, welche von hochqualifizierten externen Experten wahrgenommen werden sollen. Dabei wird insgesamt ein (Clearing-)Aufwand von etwas mehr als 23 Millionen Franken entstehen, so dass derzeit mit Kosten von rund 5 Franken pro manuell bereinigte Nummer zu rechnen ist. Der Zeitaufwand für die Bereinigung der Personendaten dürfte stark variieren. Im Durchschnitt soll ein Fall in weniger als 3 Minuten bereinigt werden. Aufgrund von Tests mit realen Registerdaten, deren Resultate für den Sommer 2007 erwartet werden, könnten sich an diesen Annahmen noch Änderungen ergeben.

Absatz 2: Anschlussgebühr für das Abfragesystem

Zur Pflege ihrer eigenen Datenstämme wird den Drittnutzern von der ZAS die Möglichkeit eingeräumt, die Versichertennummern unter gewissen Bedingungen online abzufragen. Der Betrieb des Abfrageservers und die Administration der Zugriffsverwaltung werden bei der ZAS einmalige Investitionskosten in der Grössenordnung von 75'000 Franken und rund 30'000 Franken Betriebskosten pro Jahr verursachen - dies bei ungefähr 50'000 Datenbankzugriffen pro Tag und etwa 35 Nutzern. Damit ergibt sich eine Jahresgebühr von 1200 Franken pro Nutzer.

3.13 Artikel 134septies

Der Klarheit halber wird in der Verordnung festgehalten, dass die Allgemeine Gebührenordnung ergänzend zur Anwendung kommt. Dies gilt insbesondere für die Rechnungsstellung und Gebührenverfügung. Anzumerken ist, dass bewusst auf eine Gebührenregelung für Einzelfall-Anfragen von Versichertennummern verzichtet wurde. Dies deshalb, weil solche Anfragen im vorliegenden Kontext eher selten zu erwarten sind und wenn sie sich ergeben sollten, dann zum grössten Teil unter die unentgeltliche Amtshilfe im Sinne von Artikel 32 ATSG fallen dürften.

3.14 Gliederungstitel vor Artikel 135

Vgl. Ziffer 3.3

3.15 Artikel 135

Der heutige Artikel 135 beinhaltet die Regelung des individuellen Kontos. Diese wird aus systematischen Gründen in den Artikel 137 AHVV verschoben und Artikel 135 ist aufzuheben.

3.16 Artikel 135bis

Neu geht es bei Artikel 135bisum den "Versicherungsausweis". Seine Bedeutung wird unter der Neuregelung stark relativiert: auf dem Versicherungsausweis sind keinerlei Einträge mehr über diejenigen Ausgleichskassen, bei welchen ein individuelles Konto eröffnet wurde, enthalten. Diese Funktion wird

– soweit erforderlich - nunmehr vom Versicherungsnachweis (vgl. Art. 136 AHVV übernommen). Der Versicherungsausweis bescheinigt lediglich, dass eine Versichertennummer zugewiesen wurde. In Absatz 1 der Bestimmung wird umschrieben, welche Daten auf dem Versicherungsausweis enthalten sind. Es können daraus aber keinerlei Aussagen über Versicherungsansprüche abgeleitet werden.

Absatz 2 legt fest, dass die Ausstellung des Ausweises durch die zuständige Ausgleichskassen erfolgt. Sämtlichen Versicherten wird nach dem Stichtag der Umstellung bei den Ausgleichskassen ein neuer Versicherungsausweis ausgestellt und mit einem Begleitschreiben übermittelt, in welchem sie aufgefordert werden, den alten Ausweis aufzubewahren. Bis Ende 2009 sollten alle Versicherten informiert sein.