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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 11 Seiten

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1 Ausgangslage

Die bisher auf Gesetzesstufe vorhandene Regelung zur Versichertennummer der AHV beschränkt sich im Grunde genommen auf eine einzige Bestimmung (Art. 92a AHVG). Die heutigen Detailregelungen, wonach die AHV-Nummer gestützt auf personenspezifische Daten (Name, Geburtsdatum,

Geschlecht etc.) generiert wird, und damit "sprechend" ausgestaltet ist, findet sich auf Verordnungsstufe (Art. 133 AHVV).

Weil der heutige Zustand nicht den (erst nach Einführung der AHV-Nummer entwickelten) Grundsätzen des Datenschutzes entspricht, hat der Bundesrat den anstehenden Wechsel des Nummernsystems zum Anlass genommen, nicht nur eine minimale Neuordnung auf Verordnungsstufe zu treffen, sondern auf Gesetzesstufe neue Leitlinien zur Generierung und zur Verwendung der Nummer vorzuschlagen, welche die Anliegen des Datenschutzes besser berücksichtigen. Das Parlament ist dem Bundesrat gefolgt, und hat die mit Botschaft vom 23. November 20051 vorgeschlagene Revision des AHVG am 23. Juni 2006 beschlossen2. Die Referendumsfrist ist am 12. Oktober 2006 ungenutzt abgelaufen. Zur Umsetzung dieser AHVG-Revision, welche für die AHV ab Mitte 2008 vollumfänglich greifen soll, ist die formale Inkraftsetzung spätestens per 1. Januar 2008 vorgesehen. Mit differenzierten Übergangsbestimmungen wird den betroffenen Durchführungsstellen und insbesondere der ZAS der nötige Spielraum eingeräumt, um den in technischer Hinsicht anspruchsvollen Übergang zu bewältigen. Im engen Anwendungsbereich der AHV-Versichertennummer (AHV, IV, EO, EL FL) ist die Umstellung an einem einzigen Stichtag vorgesehen. Bereits vorher sollen aber die Gesuche von Drittnutzern durch die ZAS unter Anwendung der neuen Regeln abgewickelt und die neuen Nummern ausgeliefert werden können. Aus Sicherheitsgründen ist vorgesehen, noch bis Ende 2008 zusätzlich zur neuen Versichertennummer auch eine solche nach altem System zu vergeben.

2 Übersicht zur Neuregelung und Anpassungsbedarf auf Verordnungsstufe

2.1 Kerngehalt der Neuregelung (AHVV)

Die zentralen Normen der Revision sind die neuen Artikel 50c-50f AHVG. Die Neuerungen auf Gesetzesstufe beziehen sich auf:

• die Forderung nach einer "nichtsprechenden" Nummer

• die Definition des Kreises der zur der systematischen Verwendung der Nummer berechtigten Nutzer

• die sichernden Massnahmen, welche die berechtigten Nutzer zu treffen haben

Zur Umsetzung des Kerngehalts der Neuregelung ist primär die Ausführungsgesetzgebung zum AHVG – mithin die AHVV - anzupassen. Für die sichernden Massnahmen wird der Erlass einer neuen Departementsverordnung vorgesehen (vgl. separates Paket)

2.2 Automatisiertes Meldesystem und Registerharmonisierung (Infostar und ZEMIS)

In der Botschaft zur Revision des AHVG vom 23. November 2005 wurden die neuen Abläufe bei der Nummernzuteilung eingehend dargestellt (Ziffer 1.2.1.3 und 1.2.2.2). Im Wesentlichen geht es darum, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die AHV-Versichertennummer möglichst rasch generieren und zuweisen kann. Inskünftig wird dies nicht mehr wie heute beim ersten individuellen Kontakt mit der AHV/IV der Fall sein, sondern im Regelfall bei der Geburt oder aber bei der Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (nach einer Einreise) in der Schweiz. Um den Zuweisungsprozess möglichst effizient zu gestalten, sollen die entsprechenden Meldungen an die ZAS grundsätzlich automatisiert erfolgen, und zwar

• im Falle der Geburt durch das informatisierte Standesregister im Zivilstandswesen Infostar;

• im Falle der erstmaligen Einreise mit Wohnsitznahme/Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in die Schweiz über das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS (ausgenommen

1BBl 2006 501

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