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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 11 Seiten

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sind hier aus praktischen Gründen alle Einreisen mit Kurzaufenthalt von bis zu vier Monaten, sollen doch nicht alle erteilten VISA-Fälle erfasst werden).

Diese Meldungen an die ZAS müssen - gestützt auf die bereits heute gültigen gesetzlichen Grundlagen – im Rahmen des Erlasses der Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der AHVG-Revision in der AHVV vorgesehen werden und in den einschlägigen Verordnungen abgestützt sein. Konkret betroffen ist die Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2), während die ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) zur Umsetzung der neuen Bestimmungen in der AHV nicht geändert werden muss. Die gesetzliche Grundlage für die Führung der AHV-

Versichertennummer in den Datenbanken Infostar und ZEMIS wurde nicht mit der AHVG-Revision, sondern mit dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG) geschaffen3. Die aufgrund des RHG notwendigen Anpassungen auf Verordnungsebene zur Regelung der Meldung und Erfassung der AHV-Versichertennummer in diese beiden Datenbanken sind jedoch eng mit der Umsetzung der Revision des AHVG verflochten. In einem Punkt werden daher RHG-gestützte Änderungen der AHVV (Art. 134quater Absatz 1) bereits in diesem Paket berücksichtigt, während zusätzliche Änderungen der ZStV und der ZEMIS-Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen zum RHG geplant sind.

2.3 Versichertenkarte in der Krankenversicherung

Mit der AHVG-Revision wurde sichergestellt, dass die AHV-Versichertennummer auch in der Krankenversicherung verwendet werden kann. Sie spielt insbesondere im Projekt Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Rolle. Der Koordinationsbedarf liegt darin, dass die Krankenversicherer eine Möglichkeit haben müssen, die AHV-Versichertennummer bei der ZAS beziehen zu können. Der Zeitplan zur vorliegenden Revision der AHVV nimmt auf die Zielsetzung zur Ausstellung der Karte ab 1. Januar 2009 Rücksicht.

3 Änderungen der AHVV

3.1 Artikel 50d Absatz 2, 50f Absatz 2

Der neue Versicherungsausweis wird neben der Versichertennummer nur noch Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum enthalten (vgl. Art. 135bisAHVV). Entfallen werden somit in Zukunft die bisher laufend ergänzten Angaben über die einzelnen Ausgleichskassen, bei denen im Verlaufe des (Erwerbs-)Lebens individuelle Konten geführt werden. Damit entfallen inskünftig auch diejenigen Änderungen im Versicherungsausweis, welche auf die Durchführung eines Splittings zurückzuführen sind, weshalb die für diesen Fall in Artikel 50d Absatz 2 AHVV vorgesehene Verpflichtung der Ausgleichskassen zur Ausstellung eines neuen Versicherungsausweises für die Betroffenen aufgehoben werden kann. Eine analoge Anpassung ist konsequenterweise in Artikel 50f Absatz 2 AHVV vorzunehmen.

3.2 Artikel 68 Absatz 1

Artikel 68 Absatz 1 AHVV schreibt derzeit vor, dass bei der Anmeldung für die ordentliche Altersrente unter anderem die Versicherungsausweise einzureichen sind. Weil die Ausweise inskünftig keine Informationen zu den kontenführenden Kassen enthalten werden, wird diese Vorschrift obsolet. Der Wortlaut der Bestimmung ist entsprechend anzupassen. Indessen wird in der Praxis im Rentenanmeldeformular die Aufforderung zur Einreichung vorhandener alter Ausweise enthalten sein, weil damit in besonderen Einzelfällen die Abklärung des Rentenanspruchs erleichtert wird.

3.3 Gliederungstitel vor Artikel 133 bzw. 134bis und 135

Die heutige Regelung zur Versichertennummer ist in einem besonderen Abschnitt unter dem derzeitigen Gliederungstitel "H. Versicherungsausweis und das individuelle Konto" enthalten, wobei dieser Abschnitt die Artikel 133-141 umfasst. Weil die Neu-Regelung zum Thema Versichertennummer wesentlich komplexer wird und insbesondere auch Drittnutzer von den neuen Regeln betroffen sind,

muss die AHVV diesbezüglich besser strukturiert werden. Das Thema Versichertennummer ist separat

3BBl 2006 5789