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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 11 Seiten

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Alle mit der Verordnung nicht speziell geregelten Stellen und Institutionen, welche heute die alte AHV-Nummer verwenden und auch inskünftig das Recht oder die Pflicht zur systematischen Verwendung haben, können ihre Umstellungsarbeiten mit einer Anmeldung an die ZAS zum ihnen gutscheinenden Zeitpunkt einleiten. Diese Anmeldungen werden dann ab Inkrafttreten der Neuregelung nach den neuen Vorschriften behandelt. Ein Versäumnis hat nicht zur Folge, dass die alten Nummern in deren Systemen verboten wäre, die Systeme werden aber mit der Zeit wertlos, weil sie aufgrund der ab 2009 fehlenden Zuteilung der alten Nummern nicht mehr à jour gehalten werden können.

Für Nutzer der alten Versichertennummer, welche inskünftig nicht mehr zur systematischen Verwendung berechtigt sind, gilt gemäss Absatz 3 der Schlussbestimmungen zur AHVG-Revision eine 5- jährige Übergangsfrist.

4 Änderung der ZStV

4.1 Artikel 53

Artikel 43a Absatz 3 ZGB gibt dem Bundesrat die Kompetenz, diejenigen Behörden ausserhalb des Zivilstandwesens zu bestimmen, denen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Daten "regelmässig" oder "auf Anfrage" bekannt gegeben werden. Damit die ZAS die Zuweisung der Versichertennummer nach Geburt zuweisen kann, ist sie auf die Meldung der Geburten via Infostar angewiesen. Dementsprechend ist in der ZStV eine entsprechende Meldepflicht in einer neuen Bestimmung vorzusehen. Absatz 1 von Artikel 53 der Verordnung sieht eine periodische, automatisierte und elektronische Meldepflicht der Geburten an die ZAS sowie Mutationsmeldungen vor. Absatz 2 regelt die Todesmeldungen.

4.2 Inkraftsetzung und noch offene Problempunkt

Das Registerharmonisierungsgesetzt sieht die Führung der Versichertennummer in Infostar vor. Die Umsetzung dieser Vorschrift des Gesetzgebers wird eine Komplettierung des Datenkatalogs zu Infostar in Artikel 8 nach sich ziehen müssen, und zwar im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zum RHG. Die Aenderung der ZStV im Rahmen der Umsetzung der Gesetzgebung zur neuen AHV-Versichertennummer beschränkt sich auf die automatisierten Meldeprozesse, welche in Artikel 53 geregelt werden. Die Geburten werden als Erstes automatisiert gemeldet werden. Das Funktionieren der elektronischen Meldungen in Bezug auf die Mutationen und Todesfälle setzt voraussichtlich voraus, dass die AHV-Versichertennummer implementiert ist und mitgemeldet werden kann. Die nun vorgeschlagene Fassung zu Artikel 53 ZStV ist daher als provisorisch zu betrachten. Im heutigen Zeitpunkt sind noch nicht alle rechtlichen und technischen Fragen zur Umsetzung des RHG geklärt. Der heutige Vorschlag steht daher unter dem Vorbehalt der mit einer definitiven Lösung zu erwartenden Fassung und allenfalls nötigen Übergangsbestimmungen.