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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

3.12 Artikel 134sexies

Beim Erlass der Gebühren ist das Aequivalenz- und Kostendeckungsprinzip zu beachten (Art. 46a Abs. 3 RVOG). Das Kostendeckungsprinzip gebietet, dass der Gesamtertrag der Gebühreneinnahmen eines Verwaltungszweiges dessen Kosten nicht übersteigen. Das Äquivalenzprinzip verlangt als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass eine Gebühr nicht in offensichtlichem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bestimmt sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt - oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Durchschnittswerten basierende Massstäbe angelegt werden dürfen (VPB 67.136).

Um die Gebührenordnung möglichst einfach und effizient handhabbar zu gestalten, wird in Artikel 134sexiesfür die Dienstleistungen der ZAS ein transparentes Gebührenmodell vorgesehen. Die nun vorgeschlagenen Gebühren beruhen auf Annahmen, welche anhand des aktuellen Projektstandes getroffen wurden. Weil aussagekräftige Tests noch ausstehen, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich sowohl am Gebührenmodell wie an den Gebühren pro bekannt gegebene Versichertennummer bis zum Herbst 2007 noch Änderungen ergeben können.

Absatz 1: Fallpauschale und aufwandabhängige Gebühr pro Versichertennummer

Fallpauschale:

Damit die ZAS in der Lage ist, die Versichertennummer bei den von Drittnutzern eingelieferten Datenbeständen zu verifizieren oder mit der Versichertennummer zu ergänzen, muss sie über die notwendigen organisatorischen und betrieblichen Voraussetzungen verfügen. Gebührenpflichtige Drittnutzer sollen mit einer fixen Fallpauschale dazu beitragen, die damit verbundenen Kosten abzudecken. Die Festlegung dieser Fallpauschale basiert auf folgenden Überlegungen:

Die ZAS muss die Anfragen auf ihre Rechtmässigkeit und den Inhalt der Datenbestände auf deren Datenstruktur und –kompatibilität hin prüfen sowie die Verarbeitungsprozesse durchführen und überwachen. Der Aufwand wird auf fast einen Arbeitstag pro Datenbestand geschätzt, wobei die einzelnen Arbeitsschritte von Mitarbeitenden der ZAS mit unterschiedlichen Kompetenzen ausgeführt werden müssen: am Arbeitsprozess wird administratives Personal, juristisches Personal und IT-Fachpersonal beteiligt sein. Dabei ist ein Ansatz von 100 Franken pro Stunde in Rechnung zu stellen. Er basiert auf einer Mischrechnung des Einsatzes von administrativem und wissenschaftlichen Mitarbeitenden und geht von den von der Eidg. Finanzverwaltung jährlich berechneten Personal- und Arbeitsplatzkosten für das Jahr 2007 aus (103.00 Franken für wissenschaftliches Personal mit Lohnklasse 24 und 81 Franken für administratives Personal mit Lohnklasse 17). Dieser Ansatz entspricht im übrigen demjenigen für die Behandlung von Gesuchen um Zugang zu amtlichen Dokumenten oder für Auswertungsaufträge beim Bundesarchiv (z.B. Datenbankabfragen).

Gebühr pro Versichertennummer

Der Aufwand der ZAS für die Verifizierung und Bekanntgabe der Daten und die eindeutige Zuweisung und Zuordnung der Versichertennummer hängt wesentlich von der Qualität der Daten, welche bei der ZAS eingeliefert werden, sowie von den automatisierten Abgleichmöglichkeiten ab. Führen bereits standardisierte Abgleiche zu einem Resultat, ist der Aufwand gering. Müssen jedoch zusätzliche Analysen und individuelle Abklärungen – gegebenenfalls auch Rückfragen bei andern Stellen - vorgenommen werden, um eindeutige Resultate zu erzielen, kann der Aufwand sehr hoch ausfallen. Die vorgeschlagene Regelung basiert auf folgenden Grundlagen:

• Die ZAS geht heute davon aus, dass bis zum Jahr 2010 rund 47 Millionen Versichertennummern

bekannt gegeben werden müssen. Dabei schätzt sie die jährlichen Investitions- und Betriebskosten auf rund 150'000 Franken pro Jahr. Für jede Nummer, welche dem standardisierten Datenabgleich unterzogen wird, soll deshalb eine Gebühr von 1 Rappen bezahlt werden.