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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

In Absatz 1 des nun vorgeschlagenen Artikels 134quaterAHVV wird der Grundsatz festgelegt, dass Fremdnutzer der Nummer für die Dienstleistungen der ZAS gebührenpflichtig sind. Allerdings sieht die Regelung in den Absätzen 2 und 3 gewichtige Ausnahmen vor.

Zu Absatz 2:

Buchstabe a: Heute wird innerhalb der Bundesverwaltung grundsätzlich auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Daran soll sich nichts ändern. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise für das Personal-Informationssystem der Armee (PISA) beim VBS oder für die RHG-Register des Bundes (ZE-MIS, Ordipro und VERA) keinerlei Gebühren zu entrichten sind.

Buchstabe b: Im Verkehr mit Kantonen und Gemeinden hält die Allgemeine Gebührenordnung in Artikel 3 Absatz 1 fest, dass – unter Vorbehalt des Gegenrechts – generell auf die Erhebung von Gebühren verzichtet wird. Buchstabe b übernimmt diesen Grundsatz, allerdings mit der Einschränkung, dass die Verwendung der Nummer mit dem Vollzug von Bundesrecht zusammenhängt. Konkret bedeutet dies, dass den vom RHG erfassten Registern der Gemeinden oder Kantone die Nummer unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Beschliesst jedoch ein Kanton, eine eigene gesetzliche Grundlage für die Verwendung der Nummer zu schaffen (z.B. Strassenverkehrsämter), hat er primär selber dafür zu sorgen, dass die mit dem kantonalen Recht befasste Vollzugsstelle die Versichertennummer in ihre Datenbank implementieren kann (z.B. via kantonale Register). Sollte für die Implementierung eine Dienstleistung der ZAS nötig sein, wären hiefür Gebühren zu zahlen.

Buchstabe c: Die Bestimmung sieht vor, dass immer dann, wenn eine Dienstleistung der ZAS an einen Drittnutzer auch im Interesse der AHV beziehungsweise der Aufgabenerfüllung der ZAS für die Invalidenversicherung steht, die ZAS auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. In Absatz 3 wird aus Gründen der Rechtssicherheit näher konkretisiert, wann dieses Interesse gegeben ist.

Zu den Folgen der Gebührenbefreiung ist Folgendes festzuhalten:

Artikel 95 Absatz 1 AHVG sieht vor, dass der Ausgleichsfonds der AHV dem Bund die Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle vergütet, soweit diese die Durchführung der AHV betreffen. Diese Rückvergütung beschränkt sich auf die eigentliche Durchführung [vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des AHVG vom 5. Mai 1953, BBl 105 (1953) II 128 und 137]. Dies hat zur Folge, dass derjenige Aufwand der ZAS, welcher nicht mit der Durchführung der Versicherung zusammenhängt, zulasten des Bundes geht. Damit wird der nicht gebührenfinanzierte Aufwand bei der ZAS– soweit er aufgrund der Buchstaben a und b entsteht - den Bund (konkret das Defizit der ZAS) belasten, während der im Zusammenhang mit Buchstabe c anfallende Aufwand dem Bund vom AHV-Fonds rückvergütet wird.

Zu Absatz 3:

Mit den Buchstaben a-c wird aus Gründen der Rechtssicherheit präzisiert, welche Drittnutzer in den Genuss der Gebührenbefreiung kommen sollen, weil die Verwendung der Nummer im Interesse der AHV bzw. der ZAS aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung für die IV liegt. Allerdings kann keine abschliessende Aufzählung vorgenommen werden.

• In Buchstabe a geht es um diejenigen Sozialversicherungen, welche im Vollzug derart eng mit der

AHV verbunden sind, dass das Eigeninteresse der AHV an der Verwendung der Nummer aus organisatorischer Sicht überwiegt. Betroffen sind IV, EL, EO, FL und ALV. Weil die ZAS auch im Vollzug der IV eine wichtige Rolle spielt und ein enges Zusammenspielt zwischen IV, Kranken-, Unfall- und Militärversicherung im Leistungsbereich besteht, sind auch die KV, UV und MV von Gebühren zu befreien.

• Bei den in Buchstabe b erwähnten Steuerbehörden liegt das Eigeninteresse der AHV darin, dass

diese eine wichtige Rolle in ihrer Funktion als Hilfsorgane beim Beitragsbezug spielen: es geht um die Meldung der Einkommen von Selbständigerwerbenden (Art. 9 Abs. 3 AHVG) und um die Ermittlung der Beiträge von Nichterwerbstätigen (Art. 29 AHVV).

• Den in Buchstabe c erwähnten Bildungsinstitutionen kommt im Vollzug der AHV ebenfalls Hilfsor-

ganstellung zu, wenn ihre Schüler das AHV-pflichtige Alter erreicht haben.