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Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

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Anhang (Art. 36)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 26. Oktober 19945 über die Polizeibefugnisse der Armee:

Art. 4 Abs. 2–4

2 Es dürfen folgende Waffen eingesetzt werden:

a. Feuerwaffen;

b. Reizstoffe;

c. nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte (Destabilisierungsgeräte).

2bisDestabilisierungsgeräte dürfen nur das militärische Personal und Angehörige der militärischen Sicherheit sowie weitere Angehörige der Armee, die speziell ausgebildet sind, einsetzen.

3 Beim Waffengebrauch darf folgende Munition eingesetzt werden:

a. Vollmantelmunition;

b. Hilfsmunition;

c. Munition mit kontrollierter Expansionswirkung.

4 Munition mit kontrollierter Expansionswirkung darf nur vom militärischen Personal und Angehörigen der militärischen Sicherheit sowie von weiteren Angehörigen der Armee, die speziell ausgebildet sind, eingesetzt werden.

2. Zollverordnung vom 1. November 20066:

Art. 227 Abs. 1 Bst. d

d. nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte.

5 SR 510.32

6 SR 631.01