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Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

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5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Die Koordinationsgruppe für die Ausbildung von Polizeiorganen nach Artikel 31 Absatz 2 nimmt ihre Funktion spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf.

2 Die betroffenen Departemente müssen ihre internen Regelungen und Dienstanweisungen über die Ausbildung bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung an das neue Recht anpassen.

Art. 38 Evaluationsbericht über Destabilisierungsgeräte

1 Das EJPD unterbreitet dem Bundesrat zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über den Einsatz von Destabilisierungsgeräten.

2 Der Bericht wird den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung zugestellt.

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova