Vorlage
Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 36 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
1 Die Koordinationsgruppe für die Ausbildung von Polizeiorganen nach Artikel 31 Absatz 2 nimmt ihre Funktion spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf.
2 Die betroffenen Departemente müssen ihre internen Regelungen und Dienstanweisungen über die Ausbildung bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung an das neue Recht anpassen.
Art. 38 Evaluationsbericht über Destabilisierungsgeräte
1 Das EJPD unterbreitet dem Bundesrat zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über den Einsatz von Destabilisierungsgeräten.
2 Der Bericht wird den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung zugestellt.
Art. 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova