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Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten
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Art. 8 Reizstoffe
1 Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen natürliche und synthetische Pfefferpräparate eingesetzt werden.
2 Gegen Ansammlungen von Personen und bei Spezialeinsätzen dürfen auch Reizstoffe nach Anhang 2 der Waffenverordnung vom 21. September 19982 eingesetzt werden.
Art. 9 Destabilisierungsgeräte
1 Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen Destabilisierungsgeräte eingesetzt werden.
2 Sie dürfen als Alternative zu den Feuerwaffen eingesetzt werden:
a. in den Fällen von Artikel 11 Absatz 2 des Zwangsanwendungsgesetzes;
b. gegen Personen, die sich oder andere an Leib oder Leben gefährden.
Art. 10 Feuerwaffen
Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen folgende Feuerwaffen eingesetzt werden:
a. Hand- und Faustfeuerwaffen;
b. Seriefeuerwaffen;
c. Mehrzweckgewehre.
Art. 11 Unzulässige Waffen bei Ausschaffungen auf dem Luftweg
Feuerwaffen und Destabilisierungsgeräte dürfen bei Ausschaffungen auf dem Luftweg nicht eingesetzt werden.
Art. 12 Munition
Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs darf folgende Munition eingesetzt werden:
a. Vollmantelmunition;
b. Munition mit kontrollierter Expansionswirkung;
c. Hilfsmunition.
2 SR 514.541